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Von Rechts wegen: der Heilpraktiker für Psychotherapie

2015 04 Recht1

Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf jeder, der die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis. Psychotherapie stellt – anders als eine allgemeine Lebensberatung – eine solche heilkundliche Dienstleistung dar; zu ihrer eigenständigen Durchführung ist deshalb eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. Diese wird in der Regel erst nach einer erfolgreichen Heilpraktikerüberprüfung erteilt.

Die Rechtsprechung hat es jedoch für unverhältnismäßig erachtet, von Personen, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden wollen, eine allgemeine Heilpraktikerüberprüfung zu verlangen. Hierdurch hat das Bundesverwaltungsgericht den Heilpraktiker für Psychotherapie aus der Taufe gehoben.

Einerseits beschränkt sich dessen Überprüfung auf Belange mit psychotherapeutischem Bezug, andererseits darf er dann ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden. Jedoch existiert keine gesetzliche allgemeine Definition der Psychotherapie im Sinne des Heilpraktikerrechts.

Aus diesem Grund bestehen Abgrenzungsfragen dahingehend, welche therapeutischen Mittel ein Heilpraktiker für Psychotherapie anbieten darf und wo dessen therapeutischen Grenzen liegen. Exemplarisch stehen hierfür die Fragen, ob Heilpraktiker für Psychotherapie während der Therapie:

  • verschreibungsfreie Medikamente empfehlen dürfen,
  • medizinische Geräte nutzen können,
  • den Körper des Patienten berühren dürfen (Reiki, Shiatsu, Körpertherapie).

Dies wäre nur dann erlaubt, wenn die Tätigkeiten dem Bereich der Psychotherapie zuzuordnen sind.

Unproblematisch sind entsprechende Handlungen, sofern sie keinen direkten Bezug zur psychotherapeutischen Behandlung als solcher haben. So ist eine Begrüßung des Patienten per Handschlag unproblematisch; gleiches gilt für aufmunternde Gesten. Problematisch sind nur solche Tätigkeiten, die einen direkten therapeutischen Bezug haben. Ob diese erlaubt sind, ist anhand des Maßstabs „Gefahr für die Volksgesundheit“ zu bestimmen. Dieses Kriterium ist für die Reichweite der Erlaubnis letztlich maßgeblich.

Die jeweiligen Handlungen müssen sich am Maßstab der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit messen lassen. Die psychotherapeutischen Tätigkeiten müssen im Rahmen dessen liegen, was die Rechtsprechung dem Heilpraktiker für Psychotherapie eröffnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, dass ein Heilpraktiker für Psychotherapie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen muss; ferner seien ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, notwendig.

Ausgenommen von der Überprüfung hat es hingegen allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse, einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde. Begründet wurde diese Ausnahme damit, dass Heilpraktiker für Psychotherapie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen würden. Diese Vorgaben setzt z. B. die aktuelle Heilpraktiker-Richtlinie des Landes NRW konsequent um. Dort heißt es:

„Bei diesen (Anm.: Heilpraktikern für Psychotherapie) ist eine Kenntnisüberprüfung durch die untere Gesundheitsbehörde vorzunehmen. Diese darf sich nicht auf allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde erstrecken. Nachzuweisen sind vielmehr ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie, der klinischen Psychologie und des Gesundheitsrechts.

In der Überprüfung muss festgestellt werden, dass die Antrag stellende Person die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, weil sie

– ausreichende Kenntnisse, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber heilkundlichen Behandlungen besitzt, die den Ärztinnen/Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.1993, BVerwGE 91, 356, NJW 1993, S. 2395),

– über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild verfügt und akute psychologische und psychotherapeutische Notfälle erkennen kann,

– die Befähigung besitzt, Patientinnen/ Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.“

Der Heilpraktiker für Psychotherapie ruft dann keine Gesundheitsgefahr hervor, solange seine Tätigkeit im Rahmen dieser überprüfungsrelevanten Vorgaben liegt. Unzulässig sind demnach Handlungen, für welche allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse wie Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde erforderlich sind. Zulässig sind hingegen solche Tätigkeiten, bei denen ein direkter psychotherapeutischer Bezug besteht. Maßgeblich ist der Zweck der jeweiligen Handlung, auch wenn diese nicht allein verbaler Natur ist.

In einem ersten Schritt ist somit zu bestimmen, ob eine psychotherapeutische Indikation vorliegt. Eine körperliche Erkrankung muss – ggf. mit ärztlicher Hilfe – ausgeschlossen werden. Die psychische Störung kann sodann vom Heilpraktiker für Psychotherapie mit allen Mitteln der Psychotherapie behandelt werden.

Da Heilpraktiker für Psychotherapie nicht dem Psychotherapeutengesetz unterliegen, sind sie – anders als Psychotherapeuten – nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt. Zur Standarddiagnostik und -therapie gehören neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und Lichttherapie.

Im Rahmen von ganzheitlichen Methoden wie Kinesiologie, Biofeedback und Bioresonanz gilt natürlich die Beschränkung, dass Heilpraktiker für Psychotherapie auch nur die Programme und Balancen anwenden dürfen, die sich auf die Verbesserung des psychischen Befindens richten – und keine organbezogenen, stoffwechselanregenden, engiftungsfördernden engiftungsfördernden u.ä. Programme, die die entsprechenden Therapiegeräte meist beinhalten. Denn damit würden die Kollegen die Grenzen ihrer Heilkundezulassung in Richtung Behandlung körperlicher Erkrankungen überschreiten!

Nach der geläufigen Definition von Strotzka ist „Psychotherapie ein bewusster und geplanter interaktioneller Prozess zur Beeinflussung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, die in einem Konsensus (möglichst zwischen Patient, Therapeut und Bezugsgruppe) für behandlungsbedürftig gehalten werden, mit psychologischen Mitteln (durch Kommunikation) meist verbal, aber auch averbal, in Richtung auf ein definiertes, nach Möglichkeit gemeinsam erarbeitetes Ziel (Symptomminimalisierung und/oder Strukturveränderung der Persönlichkeit) mittels lehrbarer Techniken auf der Basis einer Theorie des normalen und pathologischen Verhaltens.”

Zu den „averbalen” Kommunikationsformen in der Psychotherapie zählen z. B. Mal- und Kunsttherapie, aktive und passive Musiktherapie, Tanz- und Bewegungstherapie und die verschiedenen Formen der sog. Körperpsychotherapie wie Atemtherapie und Rebirthing, Biodynamik und Bioenergetik, Heileurythmie und Hakomi usw.

Ist ein Therapeut fachlich hinreichend qualifi ziert, diese psychotherapeutischen Maßnahmen auszuüben, ist er hierzu befugt. Es schadet nicht, dass dem Heilpraktiker für Psychotherapie Kenntnisse in der Anatomie fehlen. Ziel dieser Maßnahmen ist jeweils nicht, körperliche Krankheiten zu lindern. Vielmehr ist die Berührung hier lediglich Mittel zum Zweck, um eine seelische Störung – mit psychotherapeutischen Mitteln – zu heilen oder eine Aussage über eine solche zu treffen (z. B. Muskeltest zu Ermittlung von Energieblockaden). Die Berührung ist in diesem Fall der Psychotherapie „untergeordnet“. Unter dieser Maßgabe sind solche „heilenden“ Berührungen zulässig. Es ist davon auszugehen, dass der Heilpraktiker die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt, sofern er das Verfahren ordnungsgemäß erlernt hat.

Grundsätzlich hat ein Heilpraktiker für Psychotherapie keine Kenntnisse über die allgemeine Arzneimittelkunde; dieser Aspekt ist nicht Gegenstand der Überprüfung. In der Regel kann er deshalb keine Präparate empfehlen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Arzneimitteltherapie final in eine psychotherapeutische Behandlung eingebunden ist. Hier dient sie lediglich der Unterstützung einer psychotherapeutischen Methode; sie ist deren integraler Bestandteil. Die homöopathische Arzneimitteltherapie ist somit zulässig, sofern sie Bestandteil eines psychotherapeutischen Gesamtkonzepts ist und der Therapeut die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt. Weiterhin darf die Empfehlung von Arzneimitteln keine Gefährdungen der Patienten hervorrufen.

Von der reinen Empfehlung von homöopathischen Arzneimitteln ist die eigene Herstellung solcher Präparate zu unterscheiden. Vollheilpraktikern ist es möglich, unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2b AMG Arzneimittel zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten selbst herzustellen (nicht: abzugeben!) oder durch eine Apotheke anfertigen zu lassen. Inwiefern diese Befugnis auch für sektorale Heilpraktiker besteht, ist jedoch fraglich. Aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Risiken sollte hiervon Abstand genommen werden. Der Heilpraktiker für Psychotherapie sollte sich darauf beschränken, entsprechende Mittel dem Patienten zu empfehlen; ein Bezug sollte sodann direkt durch den Patienten bei einer Apotheke erfolgen.

Auch beim Einsatz von medizinischen Geräten in der psychotherapeutischen Behandlung ist zu fragen, ob sie Bestandteil eines psychotherapeutischen Verfahrens sind und ohne Gefährdung des Patienten angewandt werden können. Keinesfalls ist der Einsatz invasiver Apparate zulässig.

Möglich ist jedoch die bloße Messung von seelischen Funktionen, sofern eine Gefährdung des Patienten auszuschließen ist. Auch hier gilt: Das Gerät darf nicht dazu dienen, eine körperliche Krankheit zu diagnostizieren bzw. zu lindern. Es darf allein einen psychologischen Zustand ermitteln, jedoch grundsätzlich nicht direkt auf Organe bzw. den Körper einwirken. Es dürften folglich ausschließlich diagnostische Geräte infrage kommen.

Fazit:

Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen heilkundliche Tätigkeiten ausüben, die Bestandteil der sektoralen HeilpraktikerÜberprüfung sind. Handlungen, für die z. B. anatomisches Wissen erforderlich ist, sind unzulässig. Gleiches gilt für die Behandlung körperlicher Erkrankungen. Ist ein Heilpraktiker für Psychotherapie jedoch hinreichend fachlich qualifi ziert, darf er auch averbale Mittel anwenden, sofern sie unterstützende Bestandteile eines psychotherapeutischen Konzepts sind und eine Gefährdung des Patienten ausgeschlossen werden kann. Die erzielte Wirkung darf nicht (primär) körperlicher Natur sein; vielmehr muss eine psychische bzw. seelische Beeinflussung erfolgen bzw. im Vordergrund stehen.

Die Abgrenzung kann in Einzelfällen schwierig sein. Es ist deshalb in Zweifelsfällen zu raten, eine Klärung beim zuständigen Gesundheitsamt herbeizuführen. Werden die eigenen Befugnisse überschritten, drohen berufsrechtliche Sanktionen; zudem besteht ein zivilrechtliches Haftungsrisiko.

Dr. René Sasse Rechtsanwalt
Dr. René Sasse

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