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Aus dem Rechtsforum - www.vfp.de

Bestimmte aktuelle Fragestellungen tauchen in unserem Rechtsforum immer wieder auf. Deshalb haben wir uns entschlossen, eine Auswahl dieser Fragen und die entsprechenden Antworten auch in der Freien Psychotherapie zu veröffentlichen.

Thema: Fernbehandlung

? Guten Tag, ich habe im Forum leider nur Fragen von Psychologen-Kollegen (immer m/w/d) gefunden. Da ich nun vermehrt lese, dass im Rahmen der Telemedizin (allgemeinen) HP auch Video- oder Telefonbehandlungen anbieten, steht dies doch eigentlich im Gegensatz zu einer Fernbehandlung, oder? Wir als HP dürfen doch nur vor Ort unsere Patienten behandeln, oder? Welcher Passus würde dies denn erlauben?

! Grundsätzlich müssen wir prüfen, ob ein Verbot vorliegt. Sonst liegt schließlich kein Hinderungsgrund vor, eine Behandlung auf eine konkrete Art und Weise vorzunehmen.

Dem Heilpraktiker ist es verboten, umherzuziehen. Videosprechstunden oder Telefonbehandlungen durchzuführen, ist damit jedoch nicht wirklich vergleichbar. Vielmehr geht es darum, ob haftungsrechtlich zu verantworten ist, dass der erste Termin nicht in Präsenz stattfindet. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an.

Es ist eigentlich zu empfehlen, dass der erste Termin in Präsenz stattfindet, sodass man sicher ausschließen kann, dass man den Patienten nicht abweisen muss und man mit den eigenen Behandlungstätigkeiten wirklich bei den konkreten Patienten tätig werden darf. Sollte sich dann in diesem Termin die Erkenntnis ergeben, dass eine weitere Behandlung per Video oder Telefon möglich ist und hier keine Verbote vorliegen, kann entsprechend verfahren werden. Wenn Gefahren ausgeschlossen werden können, kann auch darüber nachgedacht werden, schon den ersten Termin in Abwesenheit durchzuführen. Aus haftungsrechtlichen Gründen empfehle ich dies jedoch nicht.

Thema: Nutzungsänderung – wer muss diese beantragen

Hallo, ich stoße immer wieder auf widersprüchliche Aussagen dazu, ob ich einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen muss für die Räumlichkeiten, die ich gern anmieten möchte, um darin meine Praxis zu installieren. Die Architektin stellt hierfür 3 000 Euro in Rechnung und da sind weder die Gebühren für das Bauamt noch eventuelle bauliche Veränderungen integriert. Ich kann und will keinen Mietvertrag unterschreiben, ohne dass ich Gewissheit habe, dass ich die Räume auch mieten und bezahlen kann. Jetzt stellt sich mir die Frage: Wer muss die Nutzungsänderung eigentlich beantragen – ich oder der Vermieter?

! Der Grund, weshalb Sie keine klare Antwort gefunden haben, liegt daran, dass dies bundesweit nicht einheitlich geregelt ist. Hier dürfen Gemeinden unterschiedliche Regeln festlegen. Üblicherweise kann Ihnen ein Architekt mitteilen, ob eine solche Nutzungsänderung tatsächlich überhaupt notwendig ist. Allerdings wird dieser eben auch Interesse daran haben, einen solchen Auftrag auszuführen, weshalb Sie möglicherweise keine objektive Antwort bekommen. Da Sie eben noch gar keinen Mietvertrag geschlossen haben und somit auch nicht Gefahr laufen, dass die Praxis geschlossen werden muss, würde ich Ihnen empfehlen, einfach einen persönlichen Termin beim Bauamt zu vereinbaren und dort die Angelegenheit verbindlich zu klären, bevor der Architekt beauftragt wird. Dort wird man Ihnen nämlich verbindlich mitteilen können, ob in dem konkreten Fall eine Nutzungsänderung notwendig ist oder nicht.

Thema: Psychologische Beratung bei psychischer Erkrankung

? Ich habe die Überprüfung als Heilpraktiker für Psychotherapie abgelegt, arbeite jedoch als psychologische Beraterin bzw. als Coach. Dass ich keine Therapie vornehmen darf bzw. keine Diagnose stelle, ist soweit klar. Da auch psychisch erkrankte Menschen psychologische Beratung in Anspruch nehmen dürfen, ergibt sich für mich folgende Frage:

Wenn ich aufgrund meiner Ausbildung vermute, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, verweise ich an einen Arzt oder Therapeuten. Muss ich eine Art Bescheinigung einholen, dass ein Coaching unbedenklich ist? Schließlich gibt es Coachingmethoden, die eine Art therapeutische Wirkung haben können. Wie schaffe ich hier Rechtssicherheit.

! Die Situation, die Sie schildern, kann zu vielen Folgeproblematiken führen. In der Tat dürfen Sie im Rahmen der psychologischen Beratung bzw. des Coachings keine Heilbehandlungen durchführen bzw. pathologische Zustände behandeln. Die Beweispflicht, dass Sie keine Heilbehandlungen durchgeführt haben, liegt allerdings bei Ihnen. Sie müssten schon klar und deutlich und auch vor allem plausibel darstellen können, dass Sie die Beratung bzw. das Coaching derart durchgeführt haben, dass dies nichts mit der psychischen Erkrankung zu tun hat. Wenn dies tatsächlich plausibel dargestellt werden kann, können Sie die Beratung bzw. das Coaching durchführen.

Eine Bestätigung eines Arztes oder einer anderen Person würde hier im Regelfall nicht weiterhelfen, weil diese Personen auch nicht dabei sind. Schließlich könnte man auch bestätigen, dass Sie Beratungen durchführen dürfen, behandeln dann jedoch nicht. Deshalb hilft eine saubere Dokumentation, auch im Rahmen der Beratung, und der strikte Verzicht, den pathologischen Zustand zu behandeln.

Thema: Online-Terminvereinbarung

? Guten Morgen zusammen, ich möchte über meine Homepage gerne meinen Klienten die Möglichkeit bieten, Termine einfach und direkt online zu vereinbaren. Damit die Terminbuchung zustande kommt, müssen die Klienten eine Datenschutzerklärung von dieser „Seite“ bestätigen. Ist diese Datenschutzerklärung ausreichend oder muss ich selbst bei meiner Datenschutzerklärung noch was zusätzlich aufnehmen?

! Sie sind dazu verpflichtet einen Datenschutzinformation bzw. Datenschutzerklärung vorzuhalten. Selbiges gilt, wenn man Termine über eine andere Internetseite buchen kann. Sofern Sie also eine eigene Internetseite betreiben oder auf eine andere Internetseite auf Ihrer Internetseite verweisen, wo man dann letztlich die Termine buchen kann, ist eben eine Datenschutzerklärung bzw. Datenschutzinformation auf Ihrer Website zwingend notwendig.

Darüber hinaus handelt es sich übrigens um einen Fall der Auftragsverarbeitung. Wenn Sie also einen Dienst einer anderen Firma in Anspruch nehmen, um Termine zu organisieren bzw. um Terminvereinbarungen zu treffen, müssen Sie mit dieser Firma einen Auftragsverarbeitungsvertrag schlie- ßen. In diesem Vertrag müssen Sie sich also absichern, dass bei dieser Firma alle Daten konform mit der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden. Darüber hinaus müssen Sie immer darauf Acht geben, dass jegliche Verarbeitungen ausschließlich im Geltungsbereich der Datenschutzgrundverordnung vorgenommen werden. Insbesondere amerikanische Dienste sind deshalb nicht zulässig.

Viele Grüße!

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt

www.rechtsanwaltalt.de 

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