Irreführende Heilmittelwerbung für umstrittene kinesiologische Behandlungen untersagt!
Neues Gerichtsurteil gebietet Achtsamkeit bei der Werbung
Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden. Das gilt nun prinzipiell aber auch für andere „alternative“ Therapiemethoden, die von der Schulmedizin (noch) nicht wissenschaftlich anerkannt sind!
Tipp 1. Ergänzen Sie Ihren Internetauftritt deshalb dringend um eine Aussage wie:
„Die Kinesiologie gehört seit 50 Jahren zu den weltweit bewährten Beratungs- und Therapiemethoden. Ähnlich wie die Homöopathie, die Akupunktur und andere Verfahren der alternativen Heilkunst gilt sie schulmedizinisch noch nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt.“
Oder: „Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, gebe ich folgenden Hinweis: Die Methode XYZ ist wissenschaftlich umstritten und wird von der Schulmedizin nicht allgemein anerkannt.“
Tipp 2: Unterlassen Sie als Psychologische Berater, Personal Coachs, begleitende Kinesiologen usw. alle Heilaussagen!
Wir haben es als Ihr Berufsverband immer wieder betont: Wenn Sie keine Erlaubnis als Heilpraktiker (für Psychotherapie) haben, meiden Sie strikt ein Vokabular, das nahelegt, Sie seien heilkundlich tätig – wie z. B.
- Diagnose, diagnostizieren, aufdecken
- Behandlung, behandeln, Behandlungsmethode
- Therapie, therapieren, therapeutisch
- Intervention
- Indikation, Kontraindikation
- Heilung, heilen, heilkundlich
- ärztlich, medizinisch
- Linderung, lindern
- Gesundung, gesunden, genesen
- Krankheit, Leiden, Störung, Beschwerden
Als kinesiologische Berater „sondieren“ Sie mit dem Muskeltest und „balancieren“ anschließend den Klienten, d. h., Sie bringen ihn in sein persönliches Gleichgewicht, so dass er alte Verhaltensmuster hinter sich lassen und neue Einstellungen und Handlungsmöglichkeiten gewinnen kann.
Was war im konkreten Fall geschehen?
Eine „begleitende Kinesiologin“ aus dem Münsterland bewarb ihre Angebote im Internet u. a. mit den Äußerungen: „Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert ... Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses ... Linderung bei körperlichen Beschwerden ... Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen ... mit dem Anwendungsgebiet ... Narbenstörungen ... Migräne ... Rückenschmerzen ... Verdauungsprobleme ... Menstruationsschmerzen ... Entgiftung ... Burnout ... Schlafstörungen ... Nervosität ... Depressionen ... mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, z. B. am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird ... Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an ...“. Das kinesiologische Verfahren „Edu-Kinestetik-BrainGym®“ beschrieb sie u. a. mit „Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften“.
Dagegen klagte ein Wettbewerbsverein aus Berlin, der meinte, die Werbeaussagen der Beklagten stellten eine irreführende Heilmittelwerbung dar. Die Kinesiologie und ihre Varianten seien zu Diagnosezwecken ungeeignet und in ihrer therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt. Von der Beklagten hat er die Unterlassung der Werbung begehrt.
Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten die streitgegenständliche Internetwerbung als irreführende und damit unzulässige Heilmittelwerbung untersagt. Auch wenn die Beklagte mit den Äußerungen keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der (begleitenden) Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen/therapeutischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten, Leiden bzw. krankhaften Beschwerden beitragen könnten.
Nach dem Heilmittelwerbegesetz unterlägen gesundheitsbezogene Werbeaussagen strengen Anforderungen. Sie müssten wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen. Gebe es diese nicht, sei es unter anderem unzulässig, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben werde, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Die Wirkungsmöglichkeiten kinesiologischer Behandlungen seien wissenschaftlich umstritten. Da die Beklagte in ihrer Internetwerbung auf die die Wirksamkeit der Kinesiologie infrage stellende wissenschaftliche Gegenmeinung nicht hingewiesen habe, müsse sie beweisen, dass ihre Werbeaussagen richtig seien und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Deswegen sei ihre Werbung unzulässig.
Urteil des OLG Hamm, 20.5.2014, Az.: 4 U 57/13 – Pressemitteilung vom 8.8.2014
Literatur: C. und A. Niklas, Der Gold-Standard und andere Fehler – Kinesiologie und Wissenschaft, Comed, 11/2013, S. 24 ff.
Dr. paed. Werner Weishaupt
Präsident des VFP e. V.