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Die eigene Homepage durch Hyperlinks bereichern: Welche rechtlichen Risiken gibt es?

2014-03-Homepage1

fotolia©kuklosDie Verlockung ist groß, kann die Homepage durch Hyperlinks doch für die Nutzer zu einer potenzierten Informationsquelle werden. Manche Betreiber, die sich scheuen bestimmte Inhalte selbst zu konzipieren und einzustellen, hoffen mit Hyperlinks gleiche Effekte zu erzielen. Dass Hyperlinks gesetzt werden können, ist rechtlich unbestritten. Gar nicht so eindeutig dagegen ist die Haftung des Betreibers für die Inhalte („Content“), auf die mit dem Hyperlink verwiesen wird.

Die Empfehlungen sind unterschiedlich zwischen zwei Extremen, dem völligen Abraten und dem fast freizügigen Setzen von Hyperlinks. Auch in dieser Zeitschrift war schon öfter die Rede von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Homepagebetreiber und einer wirksamen Prophylaxe. Das Problem der wettbewerbsrechtlichen und sonstigen Verantwortlichkeit für Hyperlinks zu ignorieren, kann gravierende Folgen haben und teuer werden. In diesem Artikel wird deshalb die aktuelle Rechtslage untersucht.

Haftung im Internet nach §§ 7 bis 10 TMG

Die „Haftung im Internet“ bestimmt sich für Betreiber von Homepages nach dem Telemediengesetz (TMG). Maßgeblich sind die §§ 7 bis 10 TMG. In der Zwischenzeit gibt es seit gut 15 Jahren eine Fülle von Rechtsprechung zur „Haftung im Internet“, die sich jedoch gerade, was die Haftung für Links und Freizeichnungsmöglichkeiten angeht, teilweise widerspricht, jedenfalls keiner einheitlichen Linie folgt. „Haftung im Internet“ lässt sich vereinfacht in Haftung für eigene und für fremde Inhalte unterscheiden.

Für eigene Inhalte haftet man nach § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen. Dies gilt auch für zu eigen gemachte Inhalte, das heißt für im Ausgangspunkt fremde Inhalte, die in die eigenen Aussagen dergestalt einbezogen werden, dass sie objektiv als eine Aussage des Einbeziehenden erscheinen.

Die Haftung für fremde Inhalte ist durch die „Haftungsfilter“ der §§ 8 bis 10 TMG zum Schutz bestimmter, eher auf einem technischen Kontakt zu fremden Informationen beruhenden Providertätigkeiten geprägt, die die „Haftung nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraussetzen“ (Schmidl, IT-Recht von A-Z, 2. Auflage München 2014, Stichwort „Haftung im Internet“).

Haftung für fremde Inhalte

Bei der Haftung für fremde Inhalte über Hyperlinks („Links“) sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Inhalte durch den Übernehmenden, wie sie sich aus der Gesamtschau der Website für einen objektiveren Betrachter ergeben, entscheidend (Köhler/Arndt/Fetzer, Recht im Internet, 7. Auflage München 2011, Rdnr. 757). Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass eine Haftung für Inhalte der „verlinkten“ Website anzunehmen ist.

Wann liegt haftungsbegründendes „zu eigen machen“ vor?

Das haftungsbegründende „zu eigen machen“ fremder Inhalte liegt vor, wenn der Anbieter sich mit der fremden Information identifiziert, also klar und deutlich zu verstehen gibt, dass er mit ihr übereinstimmt (Leupold/Glossner, Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 2. Auflage München 2011, Rdnr. 458). Entscheidende Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob sich der Homepagebetreiber mit den beanstandeten Informationen identifiziert, sind demnach die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Übernehmenden, wobei es hier auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt (Leupold/Glossner, a. a. O. mit Hinweisen auf OLG Köln). Wann ein haftungsbegründendes „zu eigen machen“ vorliegt, ist im Einzelfall kritisch zu beurteilen und anhand der Kriterien der Rechtsprechung nicht sicher zuvor einzuschätzen.

Haftungsausschluss mit Disclaimer?

Von Bedeutung ist deshalb erst recht, inwieweit durch Disclaimer („Haftungsausschluss“) rechtlich wirksam eine Haftungsfreistellung erreicht werden kann. „Der Versuch, durch einen allgemeinen Disclaimer eine Haftungsfreistellung zu erreichen, kann nicht gelingen. Ein Disclaimer kann nämlich überhaupt nur Wirkung erzielen, wenn er mit dem Verhalten und dem übrigen Internetauftritt eines Verwenders übereinstimmt. Ergibt sich aber aus dem Internetauftritt eine Beziehung zwischen Verwender des Disclaimers und dem Link, so kann der Disclaimer diese Beziehung gerade nicht konterkarieren und bleibt wirkungslos“ (Köhler/Arndt/Fetzer, a. a. O., Rdnr. 798).

Auch beim Disclaimer ist also eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Analysiert man Fachschrifttum und Rechtsprechung, sind offensichtlich „pauschale Freizeichnungen“ rechtlich unwirksam. Erforderlich ist eine exakte Formulierung, die eine Distanzierung vom Inhalt der „verlinkten“ Seite eindeutig erkennen lässt. Diese juristischen Vorgaben korrekt umgesetzt, stellen dann aus Marketinggesichtspunkten natürlich eine Verlinkung an sich überhaupt in Frage.

Gewaltverherrlichung: Wie würden Sie entscheiden?

Im Lehrbuch von Köhler pp. (Rdnr. 750, 805) wird ein instruktiver praktischer Fall angeführt: S. betreibt einen Online-Shop für Spielwaren. Sein Online-Shop enthält Links auf die Website verschiedener Spielzeughersteller, unter anderem auch auf die eines Herstellers von Wasserpistolen. Die Websites hat er persönlich geprüft. Ein Jahr später wird er von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs abgemahnt, er habe einen Link zu gewaltverherrlichenden, jugendgefährdenden Websites gesetzt, um damit die von ihm angebotenen Wasserpistolen zu bewerben. Bei der Prüfung des Vorwurfs erkennt S., dass der Inhalt der Websites, auf die er verwiesen hatte, verändert wurde und nun tatsächlich gewaltverherrlichende Inhalte auf die verlinkten Websites eingestellt wurden.

Abmahnung mit Verpflichtung auf Unterlassung ist erfolgreich

Der Content, auf den der Hyperlink von S. verweist, verstößt gegen § 4 Nr. 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Betreiber kann als Störer zumindest auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er durch Setzen des Hyperlinks die Verbreitung des gewaltverherrlichenden Content über seinen Internetauftritt erst ermöglicht und dadurch auch gefördert hat. Ob eine Haftung nach § 7 Abs. 1 TMG in Betracht kommt, hängt von den in diesem Artikel dargelegten Umständen ab. In Betracht kommen auch aus diesem Rechtsgrund Unterlassungs-, Informations- und Schadensersatzansprüche. Je nachdem, welche Inhalte der Content enthält, auf die der Hyperlink verweist, kommen auch Delikte des Strafgesetzbuches in Betracht. Im Gesundheitswesen können die Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine empfi ndliche Geldbuße (bis zu 50.000,– Euro; § 15 Abs. 3 HWG) zur Folge haben.

Fazit

Ob Hyperlinks für eine effektive Homepage wirklich benötigt werden, muss jeder Betreiber letztlich selbst entscheiden. Nach Marketinggesichtspunkten zweifelhaft dürften Ansichten wie die einer Nutzerin des VFP-/VUH-Heilpraktikerforums sein, die meint, „keine Links vorzunehmen wäre, kurzum, das Ende des Internets! Ganze Geschäftszweige bauen nämlich genau darauf auf, dass man gezielt Links setzt“. Entscheidet sich der Betreiber einer Homepage für das Setzen von Hyperlinks, muss er sich über die rechtlichen Risiken im Klaren sein. Ein Disclaimer könnte rechtswirksam allenfalls dann sein, wenn eine gezielte, unmissverständliche Distanzierung von den Inhalten, auf die der Hyperlink verweist, erfolgt. Doch welchen Sinn machen dann noch Hyperlinks? Dann wäre es der sicherere und vor allem vollständig zu kontrollierende Weg, das, was man mit dem Hyperlink erreichen möchte, direkt in der eigenen Homepage aufzunehmen.

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung

Einen Heilpraktiker, der in eigener Praxis Leistungen der Ohr-Implantat-Akupunktur anbietet, trifft wettbewerbsrechtlich die volle Verantwortlichkeit für wettbewerbswidrige Äußerungen auf der Website eines Forschungsverbandes zur Förderung der Ohr-Implantat-Akupunktur, sofern er auf seiner eigenen Website einen Hyperlink zur Website des Forschungsverbandes bereitstellt und den Inhalt der fremden Website zur eigenen Werbung einsetzt. (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.01.2014, Az.: 4 U 260/13 = MD 4/2014, 382)

Dr. jur. Frank A. Stebner Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

www.drstebner.de


Rechtsgrundlagen des vorstehenden Artikels von Dr. Frank A. Stebner

§ 7 TMG (Allgemeine Grundsätze)

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

§ 8 TMG (Durchleitung von Informationen)

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

§ 9 TMG (Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen)

Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effi zienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Informationen nicht verändern,
  2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
  3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
  4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
  5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 TMG (Speicherung von Informationen)

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.