Änderungen im Steuer- und Sozialrecht 2011
Wir gehen davon aus, dass Sie diesbezüglich keine erfreulichen Nachrichten von uns erwarten. Wirkliche Vereinfachungen gibt es auch in diesem Jahr nicht zu vermelden. Als Vereinfachungen sehen sowohl die Finanzämter als auch die Krankenkassen, die die Verwaltungsbehörden für das Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht sind, vor allem in der Online-Abgabe von allen möglichen Meldungen. Ob das Ihnen und uns das Verwaltungsleben wirklich erleichtert oder uns nur gläsern macht, werden wir sehen.
Beginnen wir mit der Krankenversicherung. Zum 1.1.2011 sind die Beiträge für Selbststständige wieder ein wenig gestiegen. Der Beitragssatz beträgt nun einheitlich bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) 15,5 %. Die Feststellungsfragebögen der GKV für 2011 für die freiwillig Versicherten, sind Ihnen in diesen Tagen zugegangen und die ersten Monatsbeiträge sind schon von Ihnen bezahlt worden. Leider treffen die 15,5 % vom Einkommen nur bedingt auf Selbstständige zu. Berechnet werden die Beiträge für Selbststständige leider nach fiktiven Einkommensgrenzen. Nur wenn Sie mit Ihrem Einkommen über € 1.916,25 monatlich liegen, greift der Prozentsatz. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei einem Jahreseinkommen von € 49.500,–, wenn Sie dieses Einkommen erreichen, steigt Ihr Beitrag nicht mehr an.
Monatlicher Beitrag ab 2011 für Selbstständige in der GKV. Wenn Sie monatlich ein zu versteuerndes Einkommen von € 851,67 bis 1.916,25 haben (alle sieben Einkommensarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählen dazu), dann beträgt Ihr Krankenkassenbeitrag monatlich: (Bei der Pflegeversicherung gibt es zwei Beiträge. Der Satz für Menschen mit Kind ist etwas niedriger.)
Ohne Krankengeldanspruch € 293,52 + Pflegeversicherung € 37,37 bzw. 42,16
Mit Krankengeld € 305,02 + Pflegeversicherung € 72,39 bzw. 81,68
GründerInnen mit Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (AA) haben für den Zeitraum der Förderung einen günstigeren Tarif. Die Tarife werden bei der Einkommensgrenze von € 1.277,50 berechnet.
Ohne Krankengeldanspruch inkl. Pflegeversicherung € 182,68
Mit Krankengeld inkl. Pflegeversicherung € 190,35
Wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen von max. € 365,– monatlich haben, können Sie mit Ihrem Ehepartner oder Partner nach dem Partnerschaftsgesetz familienversichert sein. Das bedeutet, dass Sie keine eigene Sozialversicherung brauchen, Sie sind kostenfrei mitversichert.
Wichtig erscheinen uns in diesem Zusammenhang noch zwei weitere Verfahrensänderungen der GKV.
1. Neuer Fragebogen für Selbstständige, die in geringem Umfang nebenberuflich oder in Teilzeit selbstständig tätig sind.
Hier muss die Stundenzahl der selbstständigen Tätigkeit angegeben werden. Wenn Sie mehr als 18 Stunden wöchentlich tätig sind, müssen Sie auch dann Krankenversicherungsbeiträge zahlen, obwohl Sie weniger als € 365,– monatlich verdienen.
Genauer geprüft wird in Zukunft auch, ob die Angestelltentätigkeit, über die Sie vielleicht bisher sozialversichert waren, zeitlich und im Verdienst auch wirklich überwiegt. Wenn die Selbstständigkeit überwiegt, müssen Sie für beide Einkommen, ggf. auch noch für Ihr Einkommen aus Vermietung und Kapitalertrag, Beiträge zur GKV und der PV (Pflegeversicherung) zahlen.
2. Eine neue Regelung im Einkommensteuerrecht könnte erhebliche Auswirkungen auf alle Selbstständigen des VFP in Bezug auf die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungspflicht haben.
In § 10 Abs. 2a EStG ist neu geregelt, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den KV auf elektronischem Weg an die Finanzämter gemeldet werden sollen bzw. müssen. Sie werden in diesem Zusammenhang aufgefordert, Ihre Steuer- ID-Nr. der KV anzugeben und dem Verfahren zuzustimmen. Ob das bedeutet, dass die Daten zwischen den Finanzämter, den GKV und der Deutschen Rentenversicherung ausgetauscht werden, und welche Folgen das haben wird, können wir zurzeit noch nicht absehen. Sobald wir mehr wissen, werden wir Sie informieren.
Für alle, die privat versichert waren (PKV) und gerne zurück in die solidarische GKV möchten, gibt es eine gute Nachricht: Sie müssen nur noch ein Jahr sozialversicherungspflichtig angestellt sein, dann können Sie wechseln. Die Beiträge für die PKV steigen mit dem Risiko, das Sie für die Versicherung darstellen, sprich mit dem Lebensalter. Außerdem muss jede Person in der Familie eigenständig versichert werden.
Bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige hat es neben der Erhöhung der Beiträge auch einige für Sie wichtige Neuregelungen gegeben. Es ist immer noch so, dass in diese Versicherung nur GründerInnen eintreten können, die mit dem Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit in die Selbstständigkeit starten. Wenn Sie die selbstständige Tätigkeit aufgeben, endet natürlich auch Ihr Versicherungsverhältnis. Neu ist außerdem, dass Sie aus dieser Versicherung ausgeschlossen werden, wenn Sie die Versicherung mehr als zwei Mal wegen schlechter Auftragslage in Anspruch nehmen.
Im Steuerrecht wurde zum Jahreswechsel nicht viel geändert. Die wichtigste Nachricht für Sie ist sicher, dass Arbeitszimmer wieder steuerlich abgesetzt werden können bzw. Selbstständige die Kosten wieder als Betriebskosten verbuchen können. Dabei ist ein Höchstsatz festgelegt worden: max. € 1.250,– im Jahr sind abzugsfähig. Sie müssen aber unterscheiden ob Sie eine Betriebsstätte haben oder ein Arbeitszimmer.
Wenn Sie sich nur zu Hause verwalten und woanders Ihre Praxis haben und dieses Zimmer nicht auch noch privat z. B. als Gästezimmer genutzt wird, dann ist es ein Arbeitszimmer.
Wenn Sie im Haus oder Ihrer Wohnung eine Praxis betreiben, in der Sie mit Gruppen arbeiten oder Einzelberatungen durchführen, dann ist das Ihre Betriebsstätte. Die Kosten für Betriebsstätten sind immer und in vollem Umfang Betriebskosten.
In beiden Fällen ist es notwendig, dass Sie einen Grundriss der Wohnung oder des Hauses vorlegen, aus dem die Gesamtfläche und die Fläche des Arbeitszimmers bzw. der Betriebsstätte ersichtlich ist. Zudem müssen Sie eine Gesamtkostenaufstellung machen und aus dieser die anteiligen Kosten nach Quadratmetern errechnen. Verbucht werden die Kosten dann am 31.12. des Jahres.
Ab diesem Jahr wird keine Lohnsteuerkarte mehr ausgegeben. Die Angaben der Karte von 2010 gelten auch für 2011. Die Daten, Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge usw., werden zukünftig auf einer bundesweiten Datenbank verwaltet, der Zugang wird aber erst 2012 freigegeben. Wenn Sie Änderungen vornehmen lassen wollen oder erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigen, müssen Sie sich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.
Rechtsverbindliche Auskünfte vom Finanzamt werden billiger. Selbstständige können für schwierige Sachverhalte vom Finanzamt eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten. Bei Ihnen kann das die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht sein oder wie Reisen mit Gruppen ins Ausland zu verbuchen sind. Das kostet allerdings eine Gebühr. In diesem Jahr wurde eine Bagatellgrenze von € 10.000,– Gegenstandswert eingeführt. Die Gebühren betragen mind. € 100,–. Fragen Sie vorher nach den Kosten!
Das Erbrecht wurde geändert, eingetragene Lebenspartnerschaften sind nun den Ehen gleichgestellt. Im Einkommensteuergesetz werden verpartnerte Männer und Frauen aber weiterhin als Einzelpersonen versteuert.
Das 2007 eingeführte Elterngeld wurde geändert. Wenn Sie mehr als € 1.200,– Einkommen monatlich aus selbstständiger Tätigkeit hatten, bekommen Sie nur noch 65 % Elterngeld (bisher 67 %). Die Bezugszeit von 12 bzw. 14 Monaten ist geblieben. Das Elterngeld für Langzeitarbeitslose und für Alleinlebende mit einem Jahreseinkommen von € 250.000,– bzw. Ehepaaren mit € 500.000,– wurde gestrichen.
Brigitte Siegel
Geld & Rosen GbR, Unternehmensberatung für Frauen und soziale Einrichtungen
Münstereifeler Str. 9–13, 53879 Euskirchen