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Werbeverbot für Bachblütentherapie

Werbeverbot für Bachblütentherapie Viele von Ihnen nutzen die Bachblüten im Rahmen der Beratung bzw. Psychotherapie und erzielen gute Erfolge damit. Genau das darf man nun aber in seiner Praxisdarstellung und –werbung nicht mehr schreiben. Bachblüten-Produkte dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm abschließend geurteilt.

Ausgangspunkt für dieses Urteil war die Werbung einer Versandapotheke, die z.B. für die Original Rescue® Tropfen die Aussage "Gelassen und stark durch den Tag" gemacht hatte. Die Tropfen würden "gerne in emotional aufregenden Situationen, zum Beispiel im Job, verwendet". Das Gericht untersagte solche Werbeaussagen mit unspezifischen Vorteilen für das gesundheitliche Wohlbefinden. Es bezog sich dabei auf die Health-Claims-Verordnung, die für alle EU-Staaten verbindlich ist. Danach sind Bachblüten als Lebensmittel eingestuft – und für Lebensmittel dürfen keine gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gemacht werden!

Dies gilt natürlich nicht nur für (Versand-)Apotheken, sondern auch für uns als Beraterinnen und Therapeutinnen! Deshalb raten wir Ihnen, detaillierte Wirkangaben zu einzelnen Bachblüten bzw. zur Bachblütentherapie in Ihren Flyern, Internetauftritten usw. zu entfernen. Lediglich ganz allgemein darf man darauf hinweisen: „Bachblüten können zum Wohlbefinden beitragen.“ Das ist natürlich sehr dürftig. Deshalb ist es wohl auch zulässig, wenn man auf seiner Homepage / in seinem Flyer auf Literatur hinweist, in der die Bachblüten und ihre Wirkung näher beschrieben sind.

 

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