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Sieg vor dem Arbeitsgericht: Mitglied darf nebenberuflich als PB arbeiten

NebenberufEin VFP-Mitglied, gelernte Krankenschwester und hauptberuflich inzwischen im Qualitätsmanagementbereich/Pflege tätig - mit einer 4-Tage-Woche (30 Std.) -, hat die Verbands-Zertifizierung zur „Geprüften Psychologischen Beraterin (VFP)“ durchlaufen und wollte nun an ihrem freien Montag, also in ihrer Freizeit, diese Tätigkeit auch ausüben.

Das ist gegenüber dem Arbeitgeber anzeigepflichtig. Der reagierte darauf mit einer Untersagung und berief sich darauf, dass es keine gesetzlichen Ausbildungsinhalte zum Erwerb des Zertifikates gebe und dass das Ganze somit als „Larifari“ abzutun sei. Unser Mitglied wies ihren Arbeitgeber darauf hin, dass gesetzliche Grundlagen zur Versagung der Tätigkeit fehlen. Gleichwohl wollte der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht geben, weil er eine evtl. Rufschädigung des Unternehmens befürchtete, sollte ein Klient mit ihrer „unqualifizierten Beratung“ unzufrieden sein und sich daher öffentlich beschweren. Wir unterstützen unser Mitglied zunächst mit verschiedenen Dokumenten: Ein Artikel von Altpräsident Heinz Rosmanneck zum Berufsbild des “Psychologischen Beraters“, der belegt, dass dieser Beruf seit über 60 Jahren in Deutschland gut etabliert ist – Hinweise zur Ausbildung zum Psychologischen Berater ( https://www.vfp.de/aus-a-weiterbildung/die-ausbildungen.html ), über die Zertifizierungsanforderungen, die ja bewusst deshalb so formuliert wurden, weil es bislang keine staatlich regulierte Ausbildung zum Psychologischen Berater gibt ( https://www.vfp.de/verband/zertifizierung.html ) sowie über die Berufsordnung für Psychologische Berater ( https://www.vfp.de/images/stories/psy-vfp/downloads/berufsordnung-1-und-2.pdf ).

Nach langem Hin und Her landete die Sache dann sogar vor dem Arbeitsgericht. Nun schrieb uns unser Mitglied: „Hallo Herr Weishaupt, da Sie sich so für mich eingesetzt haben, dachte ich, es könnte Sie interessieren, was der Kammertermin ergeben hat. Letzten Dienstag war die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und das Urteil ist zu meinen Gunsten ausgefallen. Ich darf ab sofort als Psychologische Beraterin, nebenberuflich tätig werden. Eine Einigung während der Güteverhandlung war leider nicht zu erreichen, daher ist es dann auch tatsächlich noch zu dem Kammertermin gekommen, aber alles ist gut ausgegangen. Mein Arbeitgeber musste sogar noch zusagen, dass keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen werden. - Ich bin sehr happy - danke für Ihre Unterstützung!“

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