Widerrufsbutton: Besteht Handlungsbedarf für Ihre Praxis?
Hier eine kurze Zusammenfassung des Merkblatts:
Nach §§ 356a BGB müssen Unternehmer bei bestimmten online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Für die meisten Praxen von Heilpraktikern für Psychotherapie und psychologischen Beratern gilt aber voraussichtlich:
Es besteht kein akuter Handlungsbedarf, wenn Sie Verträge individuell per E-Mail, Telefon oder Post abschließen, über Ihre Website lediglich Termine angefragt oder gebucht werden und der eigentliche Behandlungsvertrag erst später zustande kommt, z.B. bei der ersten Sitzung in der Praxis.
In diesen Fällen besteht nach derzeitigem Stand regelmäßig keine Verpflichtung, einen Widerrufsbutton einzurichten. Eine Widerrufsbelehrung bleibt jedoch erforderlich und die bisherigen Widerrufsmöglichkeiten per E-Mail oder Post bleiben weiterhin bestehen.
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