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Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) – quo vadis

In diesem Artikel analysiert Frau RA Dr. Birgit Schröder die aktuelle Situation der Honorargestaltung für Heilpraktiker im Bereich Psychotherapie, insbesondere im Zusammenhang GebüH, und diskutiert zukünftige Lösungsansätze. Das HP-Gebührenverzeichnis ist keine verbindliche Gebührenordnung. Es war eine Empfehlung auf der Basis von freiwilligen Umfragen aus 1983, die schon damals nicht repräsentativ war. 



Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung gilt es jedoch als „übliche Vergütung“, obwohl ein Gerichtsurteil von 2009 bestätigt, dass Begrenzungen auf das GebüH bei Beihilfen unwirksam sind. Das wird aber von den Privatkrankenkassen ignoriert.

Daraus ergeben sich Probleme in der Praxis, denn die Honorare sind schon lange nicht mehr wirtschaftlich, da Preise seit 1985 nicht angepasst wurden. Versicherungen beziehen sich auf das veraltete GebüH, was Erstattungsdifferenzen verursacht. Patienten empfinden dann die Behandlungskosten oft als zu hoch, was Konflikte fördert. Es fehlen aktualisierte Leistungsbeschreibungen, was Analogieabrechnungen notwendig macht.

Zukünftige Perspektiven: Eine Aktualisierung des GebüH ist nicht möglich, da Preisabsprachen kartellrechtlich unzulässig sind. Verbände können keine verbindlichen Gebühren festlegen. Deshalb sollten Heilpraktiker individuelle Honorarvereinbarungen treffen, denn Transparenz über die zu erwartenden Kosten vor Behandlungsbeginn ist rechtlich verpflichtend. Am besten sollten die Honorare frei vereinbart werden, um wirtschaftlich zu bleiben. Heilpraktiker haben das Recht, individuelle, angemessene Preise zu bestimmen.

Den vollständigen Fachartikel von Frau Dr. Schröder lesen Sie im VFP-Mitgliederportal. 

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