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Rechtsfrage: Stundenweise Überlassung des Raumes/Impfpflicht

Etliche Kolleg:innen nutzen mit Nicht-Therapeut:innen gemeinsam Praxisräumlichkeiten. Wie es sich in diesem Fall mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verhält, erklärt unser Rechteexperte Benjamin D. Alt.

Frage
Meine Praxisräume könnte ich zur stundenweisen Überlassung an z.B. Yogalehrer:innen vermieten. Sind diese Personen meldepflichtig in Bezug auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht? Diese Personen sind nicht angestellt, sondern nur Raumnutzer:innen.

Antwort
In einer solchen Konstellation existiert keine Meldepflicht, weil eine Tätigkeit im Gesundheitswesen nicht abgegeben wird. Problematisch ist, wenn der Raum überlassen wird, wenn Ihr Praxisbetrieb läuft. Dies sollte strikt unterbunden bzw. ausgeschlossen werden, weil dann der Sinn und Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht mehr gewährleistet werden kann. Folglich halte ich eine Vermietung zu Zeiten, in denen kein Praxisbetrieb läuft, für zulässig. Zu anderen Zeiten würde ich derartiges nicht vornehmen. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt & Partner

Stand: 27.05.2022

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