Skip to main content

Rechtsfragen? Dr. Stebner antwortet!

Zusätzlicher Praxisraum

Ich bin als Heilpraktikerin für Psychotherapie in eigener Praxis seit Jahren niedergelassen. Ein Heilpraktiker-Kollege hat mir jetzt angeboten, einen seiner Räume zu mieten, um dort zusätzlich Patienten zu behandeln. Der Raum wird von mir vielleicht einmal wöchentlich genutzt; muss ich eine Anmeldung beim Gesundheitsamt machen? Ist ein Praxisschild neben dem des Kollegen erforderlich?

Nach Ihrer Schilderung planen Sie keine Zweigpraxis (Filiale, Nebenbetriebsstätte), sondern die Behandlung in einem ausgelagerten Praxisraum. Eine Zweigpraxis hat einen üblichen Praxisbetrieb mit Anmeldung, und Patienten suchen diese Praxis auf wie die Hauptpraxis. In ausgelagerten Praxisräumen dagegen erfolgen besondere Behandlungen. Patienten werden dorthin über die Hauptpraxis nach Vereinbarung bestellt. Ausgelagerte Praxisräume müssen nach außen hin folglich auch nicht angezeigt werden, z. B. durch ein Praxisschild.

Ihre Vermutung, dass auch ausgelagerte Praxisräume dem Gesundheitsamt angezeigt werden müssen, ist zutreffend. Da sich die ausgelagerten Praxisräume in einer bestehenden Heilpraktikerpraxis befinden, dürfte es nach Hygienebestimmungen und baurechtlichen Bestimmungen des Bundeslandes keine Probleme geben.

Berufsangabe bei betrieblichen Präventionsleistungen?

Ich habe die Möglichkeit, mit einem Flyer für Präventionsleistungen in einem Industrieunternehmen zu werben. Diese biete ich neben therapeutischen Leistungen in meiner Praxis an. Die Präventionsleistungen sind keine Heilbehandlung. Im Flyer werden keine Angaben zu therapeutischen Leistungen gemacht. Muss ich trotzdem „Heilpraktiker für Psychotherapie“ angeben?

Ihr Unternehmen ist die freiberufliche Niederlassung als Heilpraktiker für Psychotherapie. Ihre Werbung muss erkennen lassen, welches Unternehmen wirbt.

Wenn also die außerhalb der Heilbehandlung liegenden Leistungen von Ihnen ohne Einrichtung eines zusätzlichen gewerblichen Unternehmens erbracht werden, sind Ihre Berufsbezeichnung und damit die Unternehmenserkennung erforderlich.

Abrechnung von Soziotherapie mit Krankenkassen

Hat ein Heilpraktiker für Psychotherapie die Möglichkeit, in der Soziotherapie tätig zu sein und gegenüber den Krankenkassen die für die Kassenmitglieder erbrachten Leistungen abzurechnen?

Heilpraktiker, auch Heilpraktiker für Psychotherapie, gehören nicht zu den Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Folglich nehmen sie auch nicht an einem Abrechnungssystem teil, wie z. B. Psychologische Psychotherapeuten. Nach dem SGB V haben Krankenkassen jedoch die Möglichkeit, ihren Versicherten freiwillige Satzungsleistungen zur Verfügung zu stellen, wovon Gebrauch gemacht wird. Dazu können auch Heilpraktikerleistungen gehören. Oft werden für die Kostenerstattung von der Krankenkasse Qualifikationsnachweise verlangt. Das System ist dann im Allgemeinen so wie bei privaten Krankenversicherungen: Das Krankenkassenmitglied nimmt die Leistungen beim Heilpraktiker für Psychotherapie in Anspruch, erhält eine Rechnung und reicht diese zur Kostenerstattung ein. Krankenkassen, die freiwillige Satzungsleistungen bieten, informieren meist auch im Internet über die Konditionen.

Wenn Sie einen Patienten haben, für den eine freiwillige Satzungsleistung in Betracht kommen könnte, empfiehlt es sich, hierzu zu recherchieren und ggf. Ihren Patienten zu bitten, sich bei seiner Krankenkasse zu erkundigen. Sind Ihnen die Bedingungen, also die Abrechnungs-/Kostenerstattungskonditionen bekannt, können Sie entsprechende Leistungen und Abrechnungen mit Ihren Patienten vereinbaren. Zweckmäßig ist der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags, der auch die Aufklärung enthält, dass eine Kostenerstattung von der Krankenkasse nicht gesichert ist.

Darf ich Ex-Partner von Patienten behandeln?

Nach der Trennung möchte sich der Ex- Partner meiner Patientin in meine Behandlung begeben. Darf ich den Patienten behandeln? Ich mache mir Gedanken wegen meiner Schweigepflicht und einer evtl. Parteilichkeit. Auch habe ich eine Anfrage von einem Paar bekommen, das sich jeweils einzeln von mir behandeln lassen möchten. Auch hier die Frage, darf ich beide in psychotherapeutischen Einzelsitzungen behandeln oder sollte ich einen der Partner lieber an einen Kollegen verweisen?

Mit Ihren Patienten schließen Sie einen Behandlungsvertrag nach § 630a BGB (www. gesetze-im-internet.de). Nebenpflicht dieses Vertrags ist die Verschwiegenheit. Bei den von Ihnen angesprochenen Behandlungsfällen wird sich eine stringente Einhaltung der Schweigepflicht praktisch kaum machen lassen, denn das Wissen, welches Sie aus der vorhergehenden Behandlung oder Parallelbehandlung erworben haben, wird, ob Sie es wollen oder nicht, in die Behandlung des anderen Partners einfließen. Insgesamt handelt es sich um konfliktträchtige Situationen, weshalb ich Ihnen rate, die Behandlung des ehemaligen Partners und die getrennte Beratung des Paares abzulehnen.

Angestellt als Heilpraktikerin im gewerblichen Unternehmen

Mein Mann betreibt ein Einzelunternehmen mit spiritueller und psychologischer Beratung und mit Seminaren zur Selbsterfahrung. Er achtet sehr darauf, dass er nicht Heilbehandlung bewirbt und durchführt. Doch lässt es sich nicht immer ganz vermeiden, hin und wieder in Grauzonen zu agieren, in denen Heilbehandlung und Selbsterfahrung/Wellnessbehandlung nicht eindeutig trennbar sind. Daher möchte er mich als Heilpraktikerin anstellen. Wir stellen uns so eine Absicherung vor, wenn doch einmal die Grenze zur Heilbehandlung z. B. bei den Seminaren überschritten wird. Würde meine Anstellung im gewerblichen Unternehmen vorteilhaft sein?

Ihr Mann übt den Beruf eines Psychologischen Beraters aus. Näheres zu den ihm offenstehenden Tätigkeitsfeldern können Sie meinem Artikel in Freie Psychotherapie 01.15, „Wann beginnt die unzulässige erlaubnispflichtige Heilbehandlung für Psychologische Berater und Coaches? Wegen schwieriger Abgrenzung zur zulässigen erlaubnisfreien Heilbehandlung auf Nummer sicher gehen!“ (www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben.html) entnehmen.

Ihre Überlegung, er könne grenzüberschreitend zur Heilbehandlung mit Ihnen als angestellte Heilpraktikerin tätig sein, ist rechtlich unzutreffend. Der Dienstvertrag (§ 611 BGB; www.gesetze-im-internet.de) zwischen dem Psychologischen Berater und dem Klienten kann nur auf Betreuungen außerhalb der Heilbehandlung gerichtet sein. Die Grenze zur Heilbehandlung darf nicht überschritten werden, auch nicht, wenn eine Heilpraktikerin tätig wird. Eine bloße Anstellung mit Ihrer Qualifikation als Erlaubnisinhaberin führt auch nicht zu einer juristischen Entlastung, allein schon deswegen, weil Sie nicht bei allen Beratungen und Seminaren zugegen sind.

Es besteht nach wie vor nur die Möglichkeit, stringent die Grenze zur Heilbehandlung zu beachten und ggf. an die Heilpraktikerin zur Heilbehandlung zu verweisen.

FP 0618 Komplett Appjpg Page64 Image1
Dr. jur. Frank A. Stebner

Fachanwalt für Medizinrecht, er betreut im Internet das Rechtsforum und das Abrechnungsforum des VUH und des VFP

www.drstebner.de