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Schweigepflicht der Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischen Berater

2015 01 Schweige1

Was alles zu beachten ist und wie Sie Nachteile für sich und Ihre Patienten vermeiden

„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ weiß der Volksmund. Gerade in sensiblen vertraulichen (therapeutischen) Beziehungen kann die Verschwiegenheit besondere Bedeutung erlangen. Immer wieder einmal stellen deshalb Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater die Frage, ob sie bei der Behandlung ihrer Patienten/Klienten der gleichen Schweigepflicht unterliegen wie z. B. Ärzte.

Um die Antwort gleich vorweg zu nehmen: Im Ergebnis bestehen für alle Berufsträger gleiche Schweigepflichten, nur der juristische Weg dorthin und die strafrechtliche Haftung sind unterschiedlich. Patienten und Klienten dürfen sich also wie bei Ärzten, Heilpraktikern oder Steuerberatern vollständig darauf verlassen, dass vertrauliche intime Mitteilungen an Heilpraktiker für Psychotherapie oder Psychologische Berater einer Schweigepflicht unterliegen und deren Bruch rechtlich sanktioniert ist.

Die Rechtslage für Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater wird hier vorgestellt. Berücksichtigt wird dabei auch die Frage, wann die Berufsträger die Schweigepflicht brechen dürfen und wann sie dies sogar tun müssen.

Berufsrechtliche Vorschriften und § 203 StGB sind nicht anwendbar

fotolia©Focus Pocus LTDDen Berufen Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater ist gemeinsam, dass sie kein rechtlich verbindliches Berufsrecht haben. Sie sind auch kein sog. Katalogberuf in § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Der § 203 StGB regelt die Verletzung von Privatgeheimnissen. Danach gilt: „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung einer Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert … anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ (nullum crimen sine lege) können sich andere Berufsträger nicht nach § 203 StGB strafbar machen.

Eine Strafbarkeit kann jedoch nach den Umständen aus anderen Strafrechtsnormen entstehen. Fallbeispiel: Eine Heilpraktikerin für Psychotherapie betreut eine suizidgefährdete Patientin. Die Therapeutin offenbart das ihr in der Psychotherapie Anvertraute. Die Patientin erfährt davon und tötet sich in einer Kurzschlusshandlung selbst. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie kann nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar sein. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Andere strafrechtliche Normen, die bei unbefugtem Bruch der Schweigepflicht in Betracht kommen können, sind: fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB), unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) und Strafvereitelung (§ 258 StGB).

Behandlungsvertrag und Dienstvertrag sind maßgebend

Für die Beurteilung der Schweigepflicht der Heilpraktiker für Psychotherapie ist der abgeschlossene Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) maßgebend und für die Schweigepflicht der Psychologischen Berater (Lebensberater, Coach) ist es der Dienstvertrag (§ 611 BGB). Beide Verträge enthalten Hauptpflichten (insbesondere die ordnungsgemäße Behandlung bzw. Betreuung), aber auch behandlungsakzessorische Nebenpflichten, wozu auch die Schweigepflicht zählt (Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Auflage Köln 2013, Rdnr. 300, 321 ff.). Von der anzuerkennenden Erwartungshaltung des Patienten/Klienten ausgehend, ist beim Umfang der Schweigepflicht kein Unterschied zwischen Ärzten, Heilpraktikern und Psychologischen Beratern zu machen. Der Schweigepflicht unterliegen danach alle Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient/Klient ein bei Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sachliches Interesse hat (Wenzel, a. a. O., Rdnr. 322).

Die Schweigepflicht geht sehr weit

So fallen nicht nur die Diagnose und die Therapie bzw. Probleme und Empfehlungen unter die Schweigepflicht, sondern auch die Mitteilung persönlicher Umstände des Patienten/Klienten wie z. B. eine geplante, aber noch nicht kommunizierte Trennung oder auch schon Meinungsäußerungen des Patienten/Klienten über andere, Gedanken, Emotionen, Erinnerungen, Erfahrungen – kurz alles, was der Patient/Klient normalerweise nicht jedem erzählen würde.

Der Schweigepflicht unterliegt bereits die Patienteneigenschaft Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater sind nach allem in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie Ärzte. Zum Umfang der Schweigepflicht gehört bereits die Tatsache, dass eine Person überhaupt Patient oder Klient bei ihnen ist.

Mögliche Rechtsfolgen des Bruches: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater gehören, wie bereits festgestellt, aber nicht zu den in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufen und haben kein verbindliches, durch Gesetz oder Kammerbeschluss fixiertes Berufsrecht. Die Verletzung der Schweigepflicht ist deshalb – anders als bei Ärzten – strafrechtlich durch diese Norm nicht sanktioniert. Ebenfalls kann, anders als z. B. bei Zahnärzten, kein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Patienten und Klienten können aber zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Folge der Verletzung der Schweigepflicht haben. Vorsicht, falls jemand meint, seine Berufshaftpflichtversicherung sei eintrittspflichtig und zahle. Bei Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 103 Versicherungsvertragsgesetz, VVG) ist der Versicherer nach den Umständen nicht zur Leistung verpflichtet oder kann nach § 82 VVG berechtigt sein, die Leistung auf Null zu kürzen.

Der praktische Fall: „Bescheinigung zur Vorlage beim Familiengericht“

In der Presse wird der Fall eines Psychologischen Psychotherapeuten geschildert, der auf Bitte seiner Patientin eine „Bescheinigung zur Vorlage beim Familiengericht“ ausstellte. Da das Schreiben keineswegs nur Informationen aus Therapiegesprächen mit der Patientin, sondern wunschgemäß auch Mitteilungen über Persönlichkeitsdefizite ihres getrennt lebenden Ehemannes, der an einigen Gesprächen teilgenommen hatte, enthielt, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Therapeuten wegen Verletzung von § 203 StGB ein, das gegen Zahlung von 3.600 € Geldauflage nach § 158a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. Wie wäre der Fall juristisch zu beurteilen, wenn es sich um einen Heilpraktiker für Psychotherapie gehandelt hätte?

Wie bereits festgestellt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 203 StGB (anders als bei Psychologischen Psychotherapeuten) aus. Die Staatsanwaltschaft könnte also kein Ermittlungsverfahren einleiten. Weitere Umstände des Falles sind nicht bekannt, sodass nur gemutmaßt werden kann, ob Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche oder die Verletzung anderer Strafrechtsnormen in Betracht gekommen wären.

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie kann gefährdet sein

Hinzu tritt aber ein wichtiger Aspekt, mit dem wir uns bisher noch nicht beschäftigt haben. Nach § 2 Abs. 1 f) Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1) wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm (dem Antragsteller) die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Ist die Erlaubnis bereits erteilt, kann sie durch Verfügung der für die Erlaubnis zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt wieder entzogen werden, wenn bereits eine der Voraussetzungen von § 2 HeilprGDV 1 nach der Erlaubniserteilung nicht mehr vorliegt. Nach allem ist also nicht ausgeschlossen, dass ein Heilpraktiker für Psychotherapie seine Erlaubnis gefährdet, wenn er Geheimnisse widerrechtlich offenbart, die ihm als Therapeut vom Patienten anvertraut wurden.

Durchbrechung der Schweigepflicht

Nach dem Germanwings-Airbus-Absturz durch vorsätzliche Herbeiführung des Copiloten wird diskutiert, ob die behandelnden Ärzte ihre Schweigepflicht hätten durchbrechen und den Arbeitgeber unterrichten müssen. Da Ärzte bekanntlich beim Offenbaren eines Geheimnisses nach § 203 StGB strafbar sein können, fokussiert sich die juristische Diskussion auf § 34 StGB (rechtfertigender Notstand). Danach gilt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Die Norm ist für Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater nicht anwendbar, da sie, wie bereits festgestellt, keine sog. Katalogberufe in § 203 StGB sind. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Schließlich kann auch der durch § 34 StGB nicht geregelte selbstständige übergesetzliche Unrechtsausschluss der sog. Pflichtenkollision (Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl age München 2011, Rdnr. 15 zu § 35) keine Grundlage der rechtlichen Beurteilung sein, da keine Pflicht nach § 203 StGB für die beiden Berufsträger besteht.

Lösung nach bürgerlichem Recht

Es muss somit eine Lösung des Problems im bürgerlichen Recht des BGB gesucht werden, da ein Behandlungsvertrag oder ein Dienstvertrag abgeschlossen wurden. Zunächst aber ein Fallbeispiel, das die Situation charakterisiert: Ein Familienvater ist in psychotherapeutischer Behandlung. Der Heilpraktiker für Psychotherapie erfährt glaubhaft, dass sein Patient seit längerem sein Kind sexuell missbraucht. Der Behandlungsvertrag verpflichtet zum Schweigen. Dass eine sittliche Pflicht zum Handeln für den Heilpraktiker für Psychotherapie besteht, dürfte außer Frage stehen. Eine Behandlung des Vaters allein löst jedenfalls akut die Situation nicht. Doch wie ist die Information z. B. des Jugendamtes durch den Therapeuten mit Bruch der Schweigepflicht rechtlich zu rechtfertigen?

Gesetzesanalogie: § 227 BGB (Nothilfe)

Eine Norm, die den Heilpraktiker für Psychotherapie unmittelbar rechtfertigt, existiert im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht. Wegen der sittlichen Pflicht kann eine Gesetzeslücke konstatiert werden, sodass der Weg frei ist für einen Analogschluss. „Analogie“ ist die zielgerichtete Übertragung der Rechtsfolge (Paragraphen) eines geregelten (ersten) Tatbestandes auf einen mit diesem wertungsmäßig gleichen (übereinstimmenden), aber ungeregelten (zweiten) Tatbestand (Köbler, Juristisches Wörterbuch, 15. Auflage München 2012, Stichwort: „Analogie“).

Die für den Analogschluss in Betracht kommende Norm ist § 227 BGB: „(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für einen Analogschluss liegen sämtlich vor, sodass der Heilpraktiker für Psychotherapie, ohne rechtliche Sanktionen befürchten zu müssen, das Jugendamt oder die Staatsanwaltschaft oder die Polizei unterrichten kann und muss. Handelt der Therapeut nämlich nicht, kann er sich selbst strafbar machen wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB). In Betracht kommen kann auch Beihilfe (§ 27 StGB) zu sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 und § 176a StGB).

Kontrollfragen

Nach Scholz (Datenschutzbeauftragter im Land Berlin) sollten sich Geheimnisträger in einer Situation wie in unserem Beispielsfall folgende Fragen stellen:

1. Handelt es sich wirklich um eine konkrete Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Kindes?

2. Dauert die Gefährdung des Kindes an?

3. Sind alle anderen Möglichkeiten, die Gefährdung des Kindes abzuwenden, geprüft worden und sind sie als nicht zielführend eingeschätzt worden?

4. Kann die Gefährdung des Kindes durch die Unterrichtung einer dritten Stelle, wie z. B. dem Jugendamt, abgewendet werden?

5. Hat die Person, die die Daten anvertraut hat, die Einwilligung in die Datenübermittlung verweigert bzw. konnte sie z. B. aus Zeitgründen nicht gefragt werden?

Wenn alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, darf der Heilpraktiker für Psychotherapie die Daten übermitteln und ist nach § 227 Abs. 1 BGB analog in seinem Handeln trotz Schweigepflicht aus § 630a BGB (Behandlungsvertrag) gerechtfertigt.

Dr. jur. Frank A. Stebner Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

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