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Kostenübernahme für Psychotherapie durch GKV und PKV

Kostenübernahme für Psychotherapie durch GKV und PKVFür die Gesetzlichen Krankenversicherer gelten Heilpraktiker (für Psychotherapie) in aller Regel n i c h t  als „Leistungserbringer“ im Sinne des Sozialgesetzbuches. Deshalb werden von den Gesetzlichen Krankenkassen die meisten Anträge auf eine außervertragliche Psychotherapie nach §13 13 SGB V auch abgelehnt, wenn der Therapeut ein Heilpraktiker (für Psychotherapie) ist.

Bei den Privaten Krankenversicherungen, von denen es bei uns rund 60 gibt, sind die Regelungen je nach Gesellschaft und je nach Tarif äußerst unterschiedlich. Deshalb kann man hier nur empfehlen, dass sich jeder Patient vor Beginn einer Psychotherapie bei seiner Gesellschaft genau danach erkundigt und sich die Zusagen am besten schriftlich geben lässt. Wichtige Fragen sind dabei:

  • 1. Schließt der Versicherungsvertrag psychotherapeutische Leistungen nach Ziffer 19.1 ff GebüH durch Heilpraktiker für Psychotherapie ein?
  • 2. Muss vor Therapiebeginn eine schriftliche Zusage der Versicherung eingeholt werden?
  • 3. In welcher Höhe erstattet die Versicherung die Therapiekosten? Wie hoch ist eventuell eine Eigenbeteiligung?
  • 4. Wie viele Therapiestunden werden erstattet? Ist die Dauer der Therapie oder die Erstattungssumme pro Jahr begrenzt?
  • 5. Welche psychotherapeutischen Verfahren werden erstattet? Gibt es Verfahren, die von der Erstattung ausgeschlossen sind?
  • 6. Welche sonstigen Voraussetzungen müssen gegebenenfalls noch erfüllt sein?

Nur wenn alle diese Fragen eindeutig beantwortet sind, sollte mit der Therapie begonnen werden.

 

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