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Ärztlicher Behandlungsvorbehalt – neue Checkliste als Service

03 psychotherapeutSchon immer –seitdem es Heilpraktiker in Deutschland gibt – gibt es auch für die Behandlung bestimmter Krankheiten einen Arztvorbehalt.

In § 6 des Heilpraktikergesetzes selbst ist z.B. die Ausübung der Zahnheilkunde ausgeschlossen, weiter gehören dazu die Behandlung von Infektionskrankheiten (nach § 24 des Infektionsschutzgesetzes), Leistungen von Geburtshilfe und Behandlungen im Wochenbett (Hebammengesetz) u.a.m. All das ist immer auch Teil der Ausbildung zum Heilpraktiker. In der Praxis kann es aber immer wieder vorkommen, dass man aus Gründen der Sorgfaltspflicht und medizinischen Verantwortung die (Weiter-)Behandlung an einen Arzt delegieren muss bzw. Sorge dafür tragen muss, dass sich ein Patient in ärztliche Behandlung begibt. Das ist insbesondere in Notsituationen der Fall und grundsätzlich bei psychosomatischen und psychiatrischen Erkrankungen vor Beginn einer Psychotherapie ( nach § 1 Abs. PsychThG – die sog. „somatische Abklärung“). Eine praktische Handreichung dazu mit genauen Checklisten hat im Auftrag des VFP jetzt unser Kollege Thomas Schnura (Heilpraktiker, Psycholge M.A. und Dozent für Naturheilkunde und Psychotherapie) erarbeitet. Sie finden sie unter dem Titel „Ärztlicher Behandlungsvorbehalt“ als PDF zum Download in unserem internen Mitgliederbereich im Abschnitt2: „Für die Praxis HP/PT“.

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