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Mitbehandlung bei anderen Therapeuten: Das müssen Heilpraktiker für Psychotherapie wissen

2013-04-Mitbehandlung1

Heilpraktiker für Psychotherapie behandeln psychotherapeutisch auch komplementär zu Behandlungen von Ärzten oder Naturheilpraktikern. Normalerweise erkennen Heilpraktiker für Psychotherapie bei Patienten die Notwendigkeit einer begleitenden ärztlichen Behandlung. Medizinische bzw. psychologische Notwendigkeiten dieser Art können sie beurteilen, jedoch kommt es zu Ihrem Schutz auch auf einen rechtssicheren Umgang mit solchen Situationen an. Dieser Beitrag will eine praktische Hilfe im Praxisalltag bieten.

Der Fall Iris P.

fotolia©kotoyamagamiEine Heilpraktikerin für Psychotherapie schildert eine Situation aus ihrer Praxis: „Als die Patientin erstmals vor mir saß, sah ich einen todunglücklichen, dysphorischen Menschen. Die Frage nach Suizidalität jedoch verneinte sie. Dennoch schien mir eine Abklärung durch einen Facharzt absolut notwendig. Die Anhedonie in ihr war so weit fortgeschritten, dass ich der Ansicht war, sie müsse vielleicht zunächst einmal weiter diagnostiziert werden und evtl. medikamentöse Unterstützung erhalten.” Sie empfahl Iris P. die Konsultation eines Psychiaters und behandelte die Patientin zwei- bis dreimal pro Woche weiter, um sie zu stabilisieren.

Auf (juristisch) richtiges Verhalten kommt es an

Hat die Therapeutin durch die Empfehlung der parallelen Facharztbehandlung alles Erforderliche getan? Wie weit gehen die Sorgfaltspflichten eines Heilpraktikers für Psychotherapie in so einer Situation? Ergibt sich eine Haftung, wenn die Patientin die Empfehlung ignoriert? Darf die Therapeutin dann allein weiterbehandeln? Eine ganze Reihe von Fragen stellten sich der Heilpraktikerin für Psychotherapie. Neben der Sorge um eine optimale Behandlung in ihrem Berufsfeld ist ein richtiges juristisches Verhalten nicht nur zum eigenen Schutz für den Ausschluss einer zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Haftung erforderlich.

Die Haftung der Heilpraktiker für Psychotherapie

Mit ihrer Patientin schließt die Heilpraktikerin für Psychotherapie einen Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB. Auch ohne Schriftform kommt der Vertrag mündlich wirksam zustande. § 630 a Abs. 2 BGB verlangt, wenn nichts anderes vereinbart wird, eine Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“. Diese Norm wurde durch das Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 eingeführt. Der Gesetzgeber hatte dabei eine Behandlung auf Facharztniveau vor Augen.

Die Art und Güte der kraft Behandlungsvertrages geschuldeten medizinischen Behandlung hängt davon ab, welcher Berufsgruppe der Behandelnde angehört (Walter, Das neue Patientenrechtegesetz, München 2013, Rdnr. 52).

Das Berufsrecht der Heilpraktiker sowie die Erlaubnis des Tätigwerdens auf dem Gebiet der Psychotherapie bilden mit den rechtlichen Grenzen den Rahmen für die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie kann demnach nur an den fachlichen Standards für Heilpraktiker für Psychotherapie gemessen werden (hierzu Walter, a. a. O.).

Besondere Aufklärungspflicht

fotolia©Igor MojzesWelche juristischen Anforderungen an ein korrektes Verhalten der Therapeutin im Fall Iris P. bestehen, beurteilt sich also nach dem, was von einem sorgfältigen Heilpraktiker für Psychotherapie mit durchschnittlichen Kenntnissen unter Beachtung des Berufsbildes und insbesondere seiner Grenzen erwartet werden kann. Dabei kann die rechtlich unverbindliche Berufsordnung eine wichtige Orientierung darstellen:

Somit ist zunächst fachlich das Verhalten der Therapeutin zu bewerten. Das Ergebnis der Prüfung ist eindeutig: Sie erkannte sicher die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung zumindest parallel zu ihrer Behandlung und empfahl dies eindeutig der Patientin. Eine weitergehende Verpflichtung, wie z. B. die Vereinbarung eines Termins bei einem Psychiater, das Verlangen eines Arztberichtes oder auch nur eine „schriftliche Überweisung“, besteht nicht.

Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten – sofern die Patientin nichts anderes wünscht – erschöpfen sich in der Empfehlung der fachärztlichen Behandlung. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erfüllte also eine besondere Aufklärungspflicht.

Primär- und Sekundärpflichten des Behandlungsvertrages

Die Heilpraktikerin für Psychotherapie schuldet nach dem Behandlungsvertrag eine korrekte Leistungserbringung der vereinbarten Behandlung. Dies ist die Primärpflicht (Hauptpflicht). Der Behandlungsvertrag enthält jedoch auch unausgesprochen Sekundärpflichten (Nebenpflichten). Teilweise sind sie durch das Patientenrechtegesetz normiert, z. B. gegenseitige Mitwirkungspflichten (§ 630 c Abs. 1 Satz 1 BGB), Informationspflichten des Therapeuten (§ 630 c Abs. 2 und 4 BGB), Aufklärungspflichten über die Risiken der Behandlung und Alternativbehandlungen (§ 630 e Abs. 1 bis 5 BGB). Eine nicht normierte Sekundärpflicht ist die Fürsorge, der Schutz des Patienten auch außerhalb der fachlichen Behandlung selbst. Die Missachtung einer Sekundärpflicht kann haftungsauslösend sein. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie hat sich also im Rahmen der an sie zu stellenden Anforderungen korrekt verhalten.

Im Zweifel an einen Facharzt verweisen

Kann der Heilpraktiker für Psychotherapie die erforderliche Behandlung selbst nicht durchführen, muss er den Patienten, sofern möglich, an den entsprechenden Spezialisten überweisen und dies auch dokumentieren (Sprau in Palandt, BGB, 70. Auflage München 2011, § 823 Rdnr. 139 m.w. N.). Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der jeweiligen Sorgfaltspflichten zwischen dem (überweisendem) Heilpraktiker für Psychotherapie und dem (zugezogenem) Naturheilpraktiker/ Arzt ist im Grundsatz die dem jeweiligen Fachbereich zugewiesene Aufgabe. Handelt der Heilpraktiker für Psychotherapie in seinem Aufgabenbereich und verweist dann an einen anderen Therapeuten, so kann dieser Therapeut zunächst davon ausgehen, dass der Heilpraktiker für Psychotherapie seine Diagnose und seine Verweisung sorgfältig und seinem Ausbildungsstand entsprechend durchgeführt hat, und kann sich hierauf dann auch verlassen.

Behandlungsbericht und Selbstbestimmungsrecht des Patienten

In manchen Behandlungsfällen kann es sinnvoll sein, wenn der aufgesuchte Arzt oder Heilpraktiker über die bisherige und geplante Behandlung beim Heilpraktiker für Psychotherapie selbst unterrichtet wird. Zu beachten ist dabei freilich immer uneingeschränkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Eine direkte Kontaktaufnahme ist deshalb nur mit Einverständnis des Patienten möglich. Wünscht der Patient die direkte Kontaktaufnahme des Heilpraktikers für Psychotherapie mit dem Arzt oder Heilpraktiker nicht, bietet sich als Lösung die Übergabe eines schriftlichen Behandlungsberichtes (im verschlossenen Umschlag) an den Patienten an. So erfährt der hinzugezogene Therapeut fachlich die Problemkreise, weswegen der Heilpraktiker für Psychotherapie die Mitbehandlung für erforderlich hält.

Anderenfalls geht der überweisende Heilpraktiker für Psychotherapie das Risiko ein, bereits an dieser Stelle nicht alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Erforderliche getan zu haben, um seinen Patienten vor dem Eintritt weiterer Schäden zu schützen, mit der Folge, dass dann ein Behandlungsfehler des Heilpraktiker für Psychotherapie vorläge. Denn in manchen Fällen reicht der Hinweis darauf, dass ein Patient nun einen Naturheilpraktiker, Arzt oder Facharzt aufsuchen sollte, nicht aus und befreit den Heilpraktiker für Psychotherapie nicht von seiner Berufsverantwortung (entsprechend Deutsch/ Spickhoff, Medizinrecht, 6. Auflage Berlin 2008, Rdnr. 70).

Dokumentation und schriftliche Aufklärungsbestätigung durch den Patienten

Die Empfehlung zur Mitbehandlung bei einem anderen Arzt bzw. Heilpraktiker sollte der Heilpraktiker für Psychotherapie unbedingt ausführlich in der Patientenkartei bzw. der Patientendatei dokumentieren. Zusätzlich zur Beweiserleichterung zumindest in problematischen Fällen ist die schriftliche Bestätigung mit Unterschrift des Patienten ratsam. Im Falle eines späteren Haftungsprozesses erleichtert dies die Beweisprüfung durch den Therapeuten erheblich. Dabei ist darauf zu achten, dass gem. § 630 e Abs. 2 Satz 2 BGB dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen sind.

Ist die Dokumentation des Heilpraktikers für Psychotherapie unvollständig oder unrichtig, so kann widerlegbar vermutet werden, dass er nicht dokumentierte Maßnahmen auch nicht getroffen hat (Sprau in Palandt, a. a. O., § 823 Rdnr. 161 mit Verweis auf BGH). Letztlich bedeutet dies, dass eine entsprechende Dokumentation unbedingt umfassend und sorgfältig zu erfolgen hat.

Notwendigkeit des Behandlungsabbruchs

Denkbar sind auch Situationen, in denen sich für den Heilpraktiker für Psychotherapie die Notwendigkeit des Abbruchs der Behandlung ergibt. Das ist stets dann zu erwägen, wenn die therapeutischen Erfordernisse des Behandlungsfalles nicht mehr im vollbeherrschbaren Bereich des jeweiligen Heilpraktikers für Psychotherapie liegen. Spätestens dann muss er überlegen, beim Patienten darauf hinzuwirken, dass die weitere Behandlung allein durch einen Arzt oder Naturheilpraktiker erfolgt. Zur persönlichen Absicherung sollte der Heilpraktiker für Psychotherapie sich dies auch schriftlich vom Patienten bestätigen lassen. Gleichzeitig sollte er darauf hinwirken, dass seine Empfehlung eingehalten wird, z. B. durch ein Telefonat mit dem Heilpraktiker/Arzt – allerdings nur mit Einverständnis des Patienten.

Notarzt rufen

In extrem gelagerten Fällen (z. B. bei eindeutiger Suizidgefahr) kann sich sogar die Notwendigkeit ergeben, den Patienten direkt in ärztliche Obhut zu geben, indem der Heilpraktiker für Psychotherapie gleich den Notarzt ruft.

Bei Gefahr für Leib oder Leben des Patienten oder anderer Menschen (z. B. Angehöriger) ist die Einschaltung des Notarztes auch gegen den Willen des Patienten gerechtfertigt.

Literaturempfehlung

Eine gute vertiefende Darstellung und Information über die mit dem Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 eingeführten neuen Normen bietet dieses soeben im Verlag C.H. Beck erschienene Buch von Ute Walter: Das neue Patientenrechtegesetz – Praxishinweise für Ärzte, Krankenhäuser und Patienten, ISBN 978-3-406-65647-7


Dr. jur. Frank A. Stebner

Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

www.drstebner.de