Skip to main content

Selbstständig arbeiten - was ist anzeigepflichtig?

 

Sie haben eine Top-Ausbildung, Fachwissen, Erfahrung ... Jetzt soll es losgehen mit der Selbstständigkeit! Vielleicht erst einmal nebenberuflich, um das Risiko zu begrenzen. Egal ob im Haupt- oder Nebenerwerb, der Weg durch den bürokratischen Dschungel bleibt Ihnen nicht erspart. Hier hat schon mancher nicht nur Zeit und Nerven, sondern leider auch unnötig Geld verloren. Im Folgenden ein paar einfache Tipps für Ihren Weg durch den Ämter-Dschungel.

Was bedeutet „selbstständig" im amtlichen Sinn?

Viele Ideen im Kopf, Termine, Organisieren ... dabei denkt man nicht gleich daran, dass man sich auch irgendwo anmelden müsste. Man hat ja auch noch gar kein Geld eingenommen ... Achtung! Der Gewinn ist nicht das einzige Kriterium für eine anzeigepflichtige, selbstständige Tätigkeit. Treffen mehrere der folgenden Kriterien zu, gilt eine Tätigkeit als anzeigepflichtige Selbstständigkeit:

1. Selbstständiges Arbeiten

Sie treffen frei die Entscheidung über Ihre Tätigkeit. Es gibt keine Vorgabe des Inhalts, der Art und Weise oder der Arbeitszeit durch einen Vorgesetzten. Ein Kundenwunsch ist keine Weisung! Arbeiten Sie entgegen dem Kundenwunsch, kann es sein, dass der Kunde Ihre Dienstleistung nicht mehr in Anspruch nimmt. Dann hoffen Sie auf den nächsten Auftrag ... Es gibt aber keinen, der Sie entlassen kann.

2. Nachhaltigkeit

Sie führen die Tätigkeit nicht einmalig, sondern regelmäßig durch. Es ist unerheblich, in welchen zeitlichen Abständen Sie die Tätigkeit ausüben (täglich, 1 x wöchentlich oder 1 x monatlich). Auch erfüllt bereits die Absicht der Wiederholung das Kriterium.

3. Gewinnerzielungsabsicht

Sie verlangen für Ihre Tätigkeit ein Entgelt. Sie stellen selbst eine Rechnung bzw. erhalten das vereinbarte Honorar in bar. Kennzeichnend ist, dass Ihnen kein Arbeitslohn gezahlt wird, von dem bereits Sozialabgaben abgeführt wurden. Sind Sie nebenberuflich selbstständig, werden die Sozialabgaben bereits durch Ihre Haupttätigkeit oder die Familienversicherung abgeführt. Achtung! Es gibt je nach Ihrer Situation Grenzwerte zur Sozialversicherungspflicht zu beachten. Lassen Sie sich dazu individuell beim VFP oder einem Existenzgründungsberater (Freie Berufe oder IHK) beraten!

Sie sollten von Anfang an Einnahmen und Ausgaben erfassen. Meist kann das jeder selbst, manchmal braucht man aber auch professionelle Hilfe. Die Grundsätze der sogenannten „Einnahme-Überschuss-Rechnung" möchte ich in einem späteren Artikel behandeln.

4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass Sie Ihre Dienstleistung allgemein bekannt geben, und wer möchte, kann diese in Anspruch nehmen. Die Bekanntgabe (Werbung) kann auf unterschiedlichste Art und Weise erfolgen. Auch ein entsprechendes Türschild kann schon als Werbung gewertet werden. Achtung! Schon mancher hat - bevor er seine selbstständige Tätigkeit angemeldet hatte - eine Werbeanzeige in der Zeitung veröffentlicht, um zu testen, ob es Interessenten für seine Dienstleistung gibt. Sollte sich darauf die Gewerbeaufsicht melden, wird es unangenehm und teuer.

Anhand der Kriterien sieht man, dass es für die Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit völlig unerheblich ist, ob man diese als Haupt- oder Nebenerwerb ausübt.

Bevor Sie aber nun losgehen und sich anmelden, wäre die nächste Frage zu klären: Zählen Sie zu den Freiberuflern oder Gewerbetreibenden? Üben Sie medizinische Dienstleistungen aus? Danach richtet sich nämlich, auf welchem Amt Sie sich melden müssen: Gewerbeamt oder Finanzamt oder Gesundheitsamt. Ein Freiberufler meldet sich beim Finanzamt, nicht beim Gewerbeamt an! ... Ja und - bin ich ein Freiberufler?

„Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." Dieser Auszug aus dem Partnerschaftsgesetz  verdeutlicht die besondere ethische Stellung der freien Berufe.

Typische Freiberufler sind Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater.  Auch Heilpraktiker gehören dazu. In §18 Einkommensteuergesetz sind die typischen Freiberufler, die sogenannten Katalogberufe, aufgezählt. Auch die Kriterien freiberuflicher Tätigkeit werden benannt: „Zu der freiberuflichen Tätigkeiten gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ..."

Was aber, wenn Sie als Coach oder im Wellnessbereich tätig sein wollen? Neben der Liste der Katalogberufe gibt es eine weitere Liste, die sogenannten den „Katalogberufen ähnlichen Berufe". Hier finden wir z. B. den Unternehmensberater oder den Masseur. Kennzeichnend für diese Liste ist, dass sie mit „u. a." endet. Sie könnte also auch um weitere neue Berufsbilder - wie z. B. den Psychologischen Berater oder den Ernährungsberater - erweitert werden. Die beiden genannten Listen finden Sie z. B. auf der Internetseite des Verbandes der Freien Berufe unter www.freie-berufe.de. Mit Ihren speziellen Fragen wenden Sie sich am besten an das VFP-Team.

Weiterhin ist  Voraussetzung, dass der Freiberufler die Dienstleistung selbst aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse ausführt (vgl. §18 EStG). Sie können als Heilpraktiker wohl eine Helferin in Ihrer  Praxis einstellen, dürfen aber - z. B. solange Sie noch in der Ausbildung sind - keine Praxis eröffnen und vorerst keinen Heilpraktiker einstellen.

Ob eine Tätigkeit den freien Berufen zugeordnet wird oder nicht, entscheidet einzig und allein ihr örtliches Finanzamt.

Da ein Finanzbeamter eher verwaltende Aufgaben hat, ist es auch sicher für ihn nicht immer einfach, die speziellen Tätigkeitsprofile einzuschätzen. Daher ist es günstig, sich vorher mit Experten der Existenzgründung zu beraten. Diese können erklären, welche Formulierungen oder Begriffe gebräuchlich sind oder worauf das Hauptaugenmerk liegt.

Wozu eigentlich das Ganze?

Als Freiberufler haben Sie gewisse Vorteile. Als Erstes ist natürlich der Status von Bedeutung.

Außerdem sind Sie eben kein Gewerbetreibender! Sie geben keine Gewerbeanmeldung ab! Sie zahlen keine Gewerbesteuer! Überdies ist ein Freiberufler nicht bilanzierungspflichtig. Für den Anfang ist dies aber unerheblich, da auch ein Gewerbetreibender erst ab einem relativ hohen Umsatz verpflichtet ist, eine Bilanz vom Steuerberater anfertigen zu lassen.

IHK, HWK, VFP - was hab ich davon?

Wichtig ist weiterhin die Tatsache, dass Gewerbetreibende einer der beiden „Pflichtkammern" - Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer - zugeordnet werden. Diese vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.  Das ist sinnvoll, wenn Sie tatsächlich Handwerker oder Händler sind. Zwei Beispiele:

Sie führen einen Kosmetiksalon und bieten dort u. a. Massagen an - dann sind Sie Pflichtmitglied der Handwerkskammer.

Sie verkaufen in Ihrer Psychologischen Beratungspraxis Duftstoffe, Kerzen, Tees u.Ä.
- dann gehören Sie der Industrie- und Handelskammer an.

Führen Sie aber wirklich ausschließlich eine Praxis als Heilpraktiker für Psychotherapie, würde Ihnen eine solche Mitgliedschaft nichts als Kosten bringen. Hier sind Sie im VFP besser aufgehoben.

„Dann melde ich mich einfach nicht an!"
So einfach ist das nicht! Für den VFP haben Sie einen Aufnahmeantrag gestellt. Zur HWK oder IHK wird man mit Abgabe der Gewerbeanmeldung „zugeordnet". Wo man landet, hängt davon ab, welche Tätigkeiten man auf der Gewerbeanmeldung angibt.

Es nützt dann auch nichts, im Nachhinein der Kammer zu schreiben, dass man nicht Mitglied sein möchte, dass man ja gar keine Anmeldung abgegeben hat. Gewerbeanmeldung bedeutet Pflichtmitgliedschaft in einer der beiden Kammern - auch bei nebenberuflicher Tätigkeit.

Achtung: Nebenberuflich!
Wenn Sie vorerst nebenberuflich selbstständig sein wollen, müssen Sie dringend darauf achten, dass Sie das bei der Anmeldung auch so angeben. Sowohl auf dem Fragebogen des Finanzamtes (für Freiberufler) als auch auf der Gewerbeanmeldung wird die Frage nach der Nebenberuflichkeit gestellt. Vergessen Sie das Feld anzukreuzen, kann das unter Umständen schwerwiegende Folgen haben. Zwei Beispiele:

Sie sind eigentlich arbeitslos. Vergessen Sie das Kreuz bei „nebenberuflich" zu setzen, könnte die Arbeitsagentur davon ausgehen, dass Sie einer selbstständigen Tätigkeit in Vollzeit nachgehen, und streicht Ihre Leistungen.

Selbst wenn Sie keine Leistungen von der Agentur beziehen, ist Vorsicht geboten! Sie sind z. B. wegen der Kindererziehung zu Hause und bei Ihrem Mann familienversichert. Melden Sie eine selbständige Tätigkeit ohne das bewusste Kreuzchen an, könnte Ihre Krankenkasse davon ausgehen, dass Sie in Vollzeit selbstständig sind, und Kranken- und Pflegeversicherung verlangen.

Anzeige beim Gesundheitsamt
Die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Anzeigepflichtig sind der Beginn und die Beendigung der Tätigkeit sowie jede Änderung (z. B. auch Namensänderung bei Heirat). Diese Vorschrift gilt ausdrücklich auch für Heilpraktiker, also auch für Heilpraktiker für Psychotherapie.

Der Anzeige ist eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung beizufügen - zu Deutsch: der Nachweis der bestandenen Prüfung. Wollen Sie psychologische Beratung durchführen, müssen Sie dies also nicht beim Gesundheitsamt anzeigen.

Sie sehen: Der Teufel steckt im Detail! Deshalb ist umfassende Beratung im Vorfeld enorm wichtig. Nutzen Sie die Rechtsberatung des VFP, die für Mitglieder kostenlos ist. Auch Ihre örtlichen Industrie- und Handelskammern geben erste Tipps ohne Gebührenberechnung.

Wie Sie speziell die Gründung Ihrer eigenen Praxis organisieren, lernen Sie am besten in einem Existenzgründungs-Seminar der Paracelsus Schulen.

Eva Jakop
Jahrgang 1966, abgeschlossenes Studium und Erfahrung als Diplompädagogin. 14 Jahre Führung eines eigenen Unternehmens. Dadurch fühlte sie sich zunehmend von der Psychologie in Arbeit und Management fasziniert. 2005 - 2007 absolvierte sie die Ausbildung zur Psychologischen Beraterin. Mit ihrer Abschlussarbeit zum Stressmanagement und der Ausbildung zur Burnout-Beraterin spezialisierte sie sich weiter. Eva Jakob ist freiberuflich als Dozentin und Beraterin für Kommunikationstraining, Stressbewältigung und Persönlichkeitsentfaltung tätig. Hauptberuflich berät sie Gewerbetreibende an der Industrie- und Handelskammer.