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Wie stelle ich Honorarrechnungen für Heilbehandlungen?

Was muß ich bei der Diagnoseverschlüsselung nach ICD-10 beachten?

Ist die "Gebührenordnung für Heilpraktiker" eigentlich noch gültig?

Was sollten meine Patienten vorab mit ihrer Privaten Krankenversicherung klären?


Alte Kolleginnen und Kollegen, die als "HeilpraktikerInnen für Psychotherapie" für ihre PatientInnen Rechnungen oder Quittungen für deren Privat-Krankenversicherungen ausstellen, sollten ab dem neuen Jahr die Diagnoseverschlüsselung der neuen Version des ICD-10 GM (=German Modifikation) verwenden. Das „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" (DIMDI) stellt das neue Verzeichnis per Internet zur Verfügung - und zwar unter folgender Adresse:
www.dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2004/fr-icd.htm

Neu bei diesem Verzeichnis ist:
  • bei jeder Diagnose ist nicht mehr nur die Allgemeine Rubrik (Beispiel: F 42 (=Zwangsstörungen)), sondern stets die genaue Kategorie (z.B. F 42.1 (=Zwangsbehandlungen / Zwangsrituale)) anzugeben.
  • Jeder verschlüsselten Diagnose muß eins der folgenden Kennzeichen für die Diagnosesicherheit angefügt werden:
    V: Verdacht auf
    Z: Zustand nach
    A: Ausgeschlossene Diagnose
    G: Gesicherte Diagnose

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich an diese Neuregelungen zu halten, damit ihre PatientInnen möglichst ohne Rückfragen und Komplikationen ihre Kostenerstattungen bekommen.
Bei dieser Gelegenheit weisen wir noch einmal auf folgende Rechtslage hin: Grundsätzlich schließen Sie mit jedem Patienten einen Dienstleistungsvertrag nach § 611 ff. BGB. Der Vertrag ist nicht an eine schriftliche Form gebunden, die wir Ihnen dennoch nahelegen, und kommt rechtlich gesehen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande. Dieser Vertrag verpflichtet beide Seiten: uns zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der psychischen oder psyosomatischen Beschwerden (im gegenseitigen Einverständnis) - und die Patienten zur Gewährung einer Vergütung. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Therapeut und Patient überlassen! Die Gewährung dieser Vergütung ist also nicht von einem Heilerfolg abhängig. Es besteht jedoch für uns die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Die sog. "Gebührenordnung für Heilpraktiker" (GebüH), die 1985 aufgrund einer Umfrage unter den damals tätigen Heilpraktikern in Deutschland entstand, ist rechtlich völig unverbindlich und völlig überholt, was die Höhe der Gebührensätze angeht! Sie zu aktualisieren oder in irgendeiner Form verbindlich zu machen, wurde jedoch kartellrechtlich (sogar unter Strafandrohung) untersagt. Trotzdem orientieren sich viele Versicherungsgesellschaften nach wie vor an den Ziffern und Sätzen der GebüH und erstatten ihren Versicherten dann nur Minimalsätze. Dies führt nicht selten zu Verärgerung auf seiten der Patienten - bis hin zu Therapieabbrüchen!
Viele Versicherer haben auch - was den Bereich der Psychotherapie betrifft - mit den Beihilfestellen der Länder gleichgezogen und ihre Bedingungen für die Kostenerstattung geändert. Seit 2002 bekommen Angehörige des Öffentlichen Dienstes psychotherapeutische Leistungen nur noch von ihrem Dienstherren erstattet, wenn sie von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten erbracht worden sind! Obwohl also Heilpraktiker-Leistungen generell den Beihilfeberechtigten bzw. Versicherten bezahlt werden, sind die Ziffern 19.1 - 19.8 der GebüH hier ausgenommen worden.
Dies führt bei vielen Betroffenen, wie man sich leicht vorstellen kann, nicht selten zu "bösen Überraschungen" - glauben sie sich doch (ohne das Kleingedruckte in ihren Verträgen vor Behandlungsbeginn noch einmal gelesen zu haben) gut abgesichert, wenn sie zum heilkundlichen Psychotherapeuten gehen.

Deshalb empfehlen wir Ihnen

Sprechen Sie vor Behandlungsbeginn diese Fragen mit Ihren Patienten durch!
Nennen Sie.klar Ihre Honorarsätze. Weisen Sie darauf hin, dass dieses Honorar in jedem Fall an Sie zu zahlen ist (bar oder gegen Rechnung)- unabhängig davon, ob irgendwelche Institutionen dem Patienten dann seine Auslagen oder einen Teil davon zurück erstatten. Bitten Sie Ihre Patienten - möglichst auch vor Beginn der eigentlichen Behandlung - sich bei ihren Versicherungsgesellschaften nach den genauen Konditionen für den Bereich der Psychotherapie zu erkundigen. Manchmal gibt es hier besondere Wartezeiten, die erfüllt sein müssen, bevor die Kasse leistet. Manchmal muß die Inanspruchnahme von Psychotherapie vorab beantragt und genehmigt werden...und...und...und.
Die Zahl der Fallstricke ist leider groß! Die Benachteiligung der.psychotherapeutischen Leistungen und Leistungserbringer im deutschen Gesundheits- und Versicherungssystem scheint sich grundsätzlich auch nicht zu ändern bei den sog. "Zusatzversicherungspaketen", die gerade jetzt von vielen Gesellschaften und sogar auch von den Gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden. Wenn man genau hinschaut, sind unsere Dienste, die wir als Heilpraktiker für Psychotherapie erbringen, oft nicht mit versichert!
Wir werden diese Beobachtung zum Anlass nehmen, mit verschiedenen großen Versicherungsgesellschaften das Gespräch zu suchen, um Regelungen im Sinne unserer Patientinnen und Patienten zu erreichen.

Dr. Werner Weishaupt.
Heilpraktiker für Psychotherapie

Auszug aus der "Gebührenordnung für Heilpraktiker" (GebüH)

19 Psychotherapie
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer EUR 15,50 bis 26,00
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer EUR 26,00 bis 46,00
19.3 Erstellung eines psychodiagnostischen Befundes EUR 15,50 bis 38,50
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis EUR 15,50
19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung EUR 15,50 bis 46,00
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.) EUR 15,50 bis 38,50
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung EUR 10,50 bis 31,00
Anmerkung:
Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose EUR 15,50 bis 26,00