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Asylbewerberleistungsgesetz – ausgrenzende Richtlinie

Asylbewerberleistungsgesetz – ausgrenzende RichtlinieAuf diesem Hintergrund ist geradezu kurzsichtig eine neue „Interpretationshilfe nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Instituts für Ärztliche Qualität in Schleswig-Holstein mit Unterstützung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung“ vom März 2016. Sie beschränkt den Behandlungsanspruch von Asylbewerbern mit psychischen Erkrankungen auf „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“.

Es wird deutlich, dass chronisch erkrankte Asylbewerber keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Psychotherapie haben – wenn keine akuten Schmerzzustände vorliegen – und nach § 4 AsylbLG als nicht behandlungsbedürftig eingestuft werden. Insbesondere werde ein „Behandlungsanspruch wegen posttraumatischer Belastungsstörungen in der Rechtsprechungspraxis kritisch gesehen, weil eine solche Beeinträchtigung für Menschen aus Krisengebieten üblich sein kann.“

Für die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein ist dies eine inakzeptable Bagatellisierung. Sie schreibt in einer öffentlichen Stellungnahme: Bei der PTBS handele es sich um eine schwerwiegende psychische Erkrankung mit hohem Leidensdruck, massiven Einschränkungen der Funktions-, Erlebnis- und Leistungsfähigkeit und einem deutlich erhöhten Suizidrisiko. Auch Angehörigen der Bundeswehr werde ein Behandlungsanspruch nicht verweigert, weil eine solche Beeinträchtigung für Soldaten aus Kriegsgebieten üblich sein könne.

Der Verband Psychologischer Psychotherapeuten im BDP unterstützt die Resolution der Kammerversammlung der PKSH und wendet sich ebenso nicht nur generell gegen eine Stigmatisierung und Diffamierung psychisch kranker Menschen: Auch darf es keine Differenzierung der Behandlungsbedürftigkeit nach Geschlecht, Abstammung, Religion, Sprache, Hautfarbe, Berufszugehörigkeit oder Herkunftsland geben!


Quelle: http://vpp.org/meldungen/16/160403_gesetz.html


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