Rechtsfrage: Werbung in Bezug auf Sucht u.a. Abhängigkeiten
Verbandsanwalt Dr. jur. Sasse hat in seinem aktuellen Newsletter eine andere Rechtsfrage unter die Lupe gelegt:
Ausgenommen von diesem Verbot ist lediglich die Nikotinabhängigkeit. Der Umfang dieser Regelung ist in jüngerer Zeit zunehmend unklar geworden. Dies hängt damit zusammen, dass vermehrt neue Krankheitsbilder wie Internetsucht, Glücksspielsucht, Computerspielabhängigkeit, Handyabhängigkeit, Arbeitssucht, Beziehungssucht, Kaufsucht u.a.m. in das Bewusstsein der Therapeuten und Patienten getreten sind. Bei diesen psychischen Störungen wird umgangssprachlich ebenfalls von einer „Sucht“ gesprochen. Inwiefern diese Art von „Suchtkrankheiten“ jedoch von der gesetzlichen Regelung umfasst sind, erscheint nach Meinung von Dr. Sasse fraglich.
Er empfiehlt eine Unterscheidung zu machen zwischen einem „zwanghaften Verhalten“ und „Abhängigkeitsverhalten“. Sofern keine substanzgebundene Abhängigkeit besteht, handelt es sich bei dem als „Sucht“ bezeichneten Verhalten um einen „Handlungszwang“ und nicht um eine Abhängigkeit in Form einer Sucht. Oftmals steht hier eine Störung der Impulskontrolle im Vordergrund.
Folglich muss der Begriff der „Suchtkrankheit“ im Sinne eines substanzgebundenen Abhängigkeitssyndroms mit Krankheitswert verstanden werden. Um dies näher zu konkretisieren, können die Vorgaben der F10.2 - F19.2 (ICD-10) herangezogen werden. Diese umfassen psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen. Die Gemeinsamkeit besteht jeweils im Gebrauch einer oder mehrerer psychotroper Substanzen. Nicht umfasst ist hingegen der schädliche Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen.
Die Behandlung folgender Abhängigkeitserkrankungen darf demnach in keiner Form beworben werden:
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol / durch Opioide / durch Cannabinoide / durch Sedativa oder Hypnotika / durch Kokain andere Stimulanzien / durch Halluzinogene / durch flüchtige Lösungsmittel / durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen.
Wichtiger Hinweis: Der vorstehende Vermerk wurde gründlich nach anwaltlichen Fachstandard recherchiert und nach bestem Wissen verfasst. Da jedoch weder eindeutige Urteile oder aussagekräftige Fachliteratur zu dem Thema existieren, handelt es sich um rechtliches Neuland. Aus diesem Grund kann die Rechtsprechung eine andere Sichtweise einnehmen. So wäre es möglich, dass Gerichte auch die Werbung für nicht substanzgebundene Abhängigkeiten generell für unzulässig halten. Bei dieser Form der Werbung verbleibt somit ein Risiko. Im Falle einer Beanstandung sollten Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Den Vermerk von Dr. Sasse zum Thema finden Sie in voller Länge im internen Mitgliederbereich hier auf www.vfp.de