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Therapeutischer Einsatz von Homoöpathika durch Heilpraktiker für Psychotherapie – was alles erlaubt ist

2011-03-Einsatz1

Im Forum des VFP wird immer wieder nach der Zulässigkeit der Verordnung und Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln durch Heilpraktiker für Psychotherapie gefragt. Der VFP ließ bereits 2003 in einem Rechtsgutachten die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel während der psychotherapeutischen Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie untersuchen. Gegenstand war auch eine Umfrage bei Aufsichtsbehörden und Ministerien. Die Antworten waren und sind unterschiedlich, wenngleich in vielen Bundesländern klar die Einbeziehung von homöopathischen Arzneimitteln in die psychotherapeutische Behandlung als zulässig beurteilt wird.

Weit gezogenes Diagnose- und Therapiespektrum

fotolia©emmiHeilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nach §1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (Sozialministerium Mecklenburg- Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zu Standarddiagnostik und -therapien der Heilpraktiker für Psychotherapie gehören neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen in ihrem Tätigkeitsfeld und in ihrer praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische Verfahren anwenden, als Psychologische Psychotherapeuten.

Medizinrechtlich betrachtet besteht deshalb in der Wertigkeit kein Unterschied zwischen den Heilpraktikern für Psychotherapie und den sog. Vollheilpraktikern. Für beide ist die Erlaubnis unter dem Aspekt der „Gefahr für die Volksgesundheit“ zu beurteilen. Für die Psychotherapie ist demnach die Erlaubnis umfassend und uneingeschränkt, sodass eine Arzneimitteltherapie – final eingebunden in eine psychotherapeutische Behandlung – erlaubt ist, soweit es sich um nicht verschreibungspflichtige, geeignete Arzneimittel handelt.

Das psychotherapeutische Gesamtkonzept

Welche Homöopathika typischerweise in die Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie einbezogen werden können, richtet sich nach dem angewandten psychotherapeutischen Gesamtkonzept (Bayrisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, 15.9.2003, AZ 3.2/8584-21/107/03). In diesem Fall ist die Einbeziehung der Homöopathika zulässig.

Wie jeder Heilpraktiker muss auch der Heilpraktiker für Psychotherapie vor jeder Behandlung prüfen, ob er persönlich hinreichend qualifiziert ist, die vorgesehene Behandlung nach den Standards und Theorien der Medizin durchzuführen. Andernfalls könnte sich eine zivilrechtliche Haftung ergeben. Zutreffend formuliert dies exemplarisch das Sozialministerium Mecklenburg- Vorpommern (a. a. O.): “... teile ich mit, dass nach meiner aufsichtsbehördlichen Auffassung eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilkundeerlaubnis nach §1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) die Anwendung und Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den jeweiligen psychotherapeutischen Behandlungsfall grundsätzlich beinhaltet.

Unabhängig davon hat der jeweilige Erlaubnisinhaber, der auch ohne Kenntnisüberprüfung die Erlaubnis etwa als Diplompsychologe erworben haben kann, zu prüfen, ob er fachlich zur Verordnung derartiger Arzneimittel einschließlich der Kontrolle ihrer Anwendung hinreichend qualifiziert ist, da andernfalls trotz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde insofern rechtliche Bedenken bestünden.”

11 Bundesländer sind pro Einbeziehung

In 11 Bundesländern ist durch eindeutige Behördenaussagen die Einbeziehung homöopathischer, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in die psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie bestätigt. Hierzu gehören Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen (RA Dittmann, „Psychosomatische Energetik“, VFP-Rechtsforum vom 14.12.2010).

In den anderen Bundesländern kann eine individuelle Auskunft der Aufsichtsbehörden (des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes) zum psychotherapeutischen Konzept und den konkret einbezogenen Homöopathika zweckmäßig sein. Es wird so eine erlaubnisspezifische Beurteilung für den Einzelfall erreicht.

Dr. jur. Frank A. Stebner Dr. jur. Frank A. Stebner
Gründer des Anwaltsbüros Dr. Stebner, Fachanwalt für Medizinrecht und Praxisberater, Med Trainer® in Salzgitter.
www.DrStebner.de