Kooperation – ja bitte!
Vorteile nutzen und durch die Wahl der richtigen Gesellschaftsform Risiken vermeiden. Immer mehr Heilpraktiker erkennen, dass eine Zusammenarbeit mit Kollegen zahlreiche Vorteile für die Patienten und das eigene Arbeiten bringt. Aber Vorsicht!
Neben den zahlreichen Vorteilen einer Zusammenarbeit, sind auch juristische Klippen zu umschiffen. Zunächst ist eine Basisentscheidung über die Intensität der Zusammenarbeit zu treffen, denn diese kann von sehr lose bis zur Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft reichen. Immer muss man sich aber bewusst sein, dass allein die Tatsache, mit einem Kollegen zusammenzuarbeiten, bereits dazu führt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet wird, auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wurde und eigentlich keine gegenseitige Bindung herbeigeführt werden soll.
Rechtsformen
Im Rahmen einer gemeinsamen Zusammenarbeit gibt es viele Rechtsformen. Die „Urform“ aller Rechtsformen ist die GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese entsteht automatisch, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird und keine andere Gesellschaftsform vereinbart wurde. Vorsicht muss hier wegen des Haftungsrisikos gelten, denn die Mitglieder haften unmittelbar und persönlich für alle Schulden der GbR, sei es für den Kaufpreis eines Gerätes oder die Ansprüche eines Patienten aus einem Behandlungsfehler der Kollegin.
Eine GbR sollte daher nur bei einer vertrauensvollen und persönlichen Zusammenarbeit begründet werden.
Partnerschaftsgesellschaft ist vorzuziehen
Grundsätzlich hat die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft dieselben Folgen wie die Gründung einer GbR, wenn es z. B. um die Haftung für den Kaufpreis eines Gerätes geht. Der Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft im Vergleich zur GbR liegt darin, dass sich wichtige Haftungsbeschränkungen aus § 8 Abs. 2 PartGG ergeben.
Denn grundsätzlich haftet zwar jeder Gesellschafter uneingeschränkt für die Schulden der Gesellschaft – was insofern eine Parallele zur GbR darstellt. Bei Behandlungsfehlern haftet jedoch neben der Partnerschaft mit ihrem Vermögen nur der Partner, der die Behandlung durchgeführt bzw. einen nicht nur untergeordneten Teil geleistet hat. Alle anderen Partner sind in diesem Fall von der Haftung ausgeschlossen.
Heilpraktiker sollten daher die Partnerschaftsgesellschaft vorziehen, deren Gründung Ihnen nach §1 Abs. 2 PartGG als Angehörige der freien Berufe offen steht. Diese Gesellschaft kann eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Die Partnerschaftsgesellschaft kann nur durch einen schriftlichen Vertrag geschlossen werden und muss in das Partnerschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Dieses wird in den Bundesländern meist zentral geführt, in Niedersachsen z. B. in Hannover.
Aufgrund der Haftungsbeschränkungen und des Zwanges zum schriftlichen Vertragsabschluss ist diese Rechtsform für die dauerhafte Zusammenarbeit von Heilpraktikern der GbR vorzuziehen. Allerdings ist auch eine projektbezogene einzelvertragliche Zusammenarbeit möglich, wenn kein gemeinsames Unternehmen begründet werden soll.
Anne-Katrin Lorenz
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Anwaltsbüro Dr. Stebner, Salzgitter