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Patienten müssen für erste Kopie ihrer Patientenakten nichts zahlen

Laut § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Patienten das Recht auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte und auch auf eine Kopie, wofür die Patienten jedoch hierzulande bisher einen Obolus zu zahlen hatten. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gegen geltendes deutsches Recht entschieden: Die erste Kopie der Patientenakte ist jetzt unentgeltlich zu überlassen. Geklagt hatte ein Patient aus Deutschland. Er hatte den Verdacht, dass die ihn behandelnde Zahnärztin einen Fehler bei der Behandlung gemacht hatte. Um etwaige Haftungsansprüche geltend machen zu können, hatte er eine Kopie seiner Patientenakte verlangt.

 

Stand 07.12.2023