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Einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht gegen Covid-19

Das letzte Update vom 17. Jan. zu allen Fragen, die die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreffen, finden Sie in unserem internen Mitgliederbereich unter Punkt 1 der Downloads. Seitdem ist einiges passiert:

Markus Söder z.B. hatte angekündigt, er wolle die Durchführung dieses Gesetzes in Bayern aussetzen oder hinauszögern, damit die Patientenversorgung nicht gefährdet werde. Das sollte nach Aussagen des Vorsitzenden des Gesundheits- und Pflegepolitischen Arbeitskreises der CSU (GPA), Bernhard Seidenath, auch für die Heilpraktiker:innen gelten. Zwei Wochen später ruderte der bayrische Ministerpräsident zurück: Selbstverständlich würde Bayern das Bundesgesetz beachten und umsetzen; er habe nur den Bund daran erinnern wollen, zu der Gesetzesbestimmung auch Ausführungsrichtlinien für die Länder und Kommunen zu erarbeiten…

Parallel dazu liefen Einsprüche von Betroffenen aus den Gesundheitsberufen beim Bundesverfassungsgericht. Der Eilantrag, der die Umsetzung des Gesetzes stoppen wollte, wurde jedoch vom BVG am 11.02.22 mit der Begründung abgelehnt, dass Beeinträchtigungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen durch die Impflicht geringer wiegen als der Schutz vulnerabler Gruppen vor einer Infektion mit Covid 19. Damit ist zwar nicht geklärt, ob diese Ausformung einer Impflicht an sich verfassungsgemäß ist – diese Entscheidung steht noch aus.

Das hat zur Folge: Beschäftigte im Gesundheitswesen haben ihrem Arbeitgeber bis einschließlich 15. März einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis über die medizinisch bedingte Freistellung von der Impfung vorzulegen. Das betrifft auch die – in der Regel solo-selbstständigen – Heilpraktiker für Psychotherapie: Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt gegebenenfalls nachweisen können, dass sie zum Fristablauf 15. März geimpft, genesen oder freigestellt waren. Ist ein Solo-Selbstständiger nicht geimpft, genesen oder freigestellt, muss er oder sie sich von sich aus beim Gesundheitsamt melden und das angeben (sog. Benachrichtigungspflicht).

Wer Räumlichkeiten an Heilpraktiker (für Psychotherapie) vermietet, muss sich nicht um den Impf-, Genesenen- oder Freistellungsnachweis seines Mieters kümmern – zumindest dann nicht, wenn die Räumlichkeiten „räumlich oder zeitlich“ von den Räumen des Vermieters getrennt sind. Lässt sich diese strikte Trennung aber nicht gewährleisten, sind sowohl Mieter wie Vermieter nachweispflichtig und müssen sich gegebenenfalls beim Gesundheitsamt melden. Das bedeutet, dass sich in solchen Fällen auch jemand, der eigentlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen ist (der Vermieter) impfen lassen muss (sofern er nicht genesen oder freigestellt ist).

Unklar ist die Rechtslage noch bei reinen Online-Praxen. Hier ist allerdings zu beachten, dass auch bei einer Online-Therapie ein Erstgespräch in Präsenz erforderlich ist. Damit können auch in reinen Online-Praxen, deren Betreiber nicht geimpft/genesen/freigestellt sind, nur Patienten behandelt werden, bei denen der Erstkontakt vor dem 15. März stattgefunden hat.

Psychologische Berater und Coaches üben keinen Heilberuf aus – für sie gilt die einrichtungsbezogene Impflicht daher nicht.

Wie das Deutsche Ärzteblatt am 01.02.2022 berichtete, können Ärzte und Krankenhäuser Personal, das nach dem 16.03.2022 noch nicht geimpft ist, vorerst weiter einsetzen. Das lege eine Antwort des Gesundheitsministeriums auf eine Frage des Ärzteblattes nahe. „Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person weiterhin möglich. (Quelle: https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=1041&typ=1&nid=131420&s=Impfpflicht&s=einrichtungsbezogene)

Ob das eine Relevanz für uns als Heilpraktiker (für Psychotherapie) hat, ist jedoch fraglich. Denn im Gesetz sind durchaus auch Bußgelder bis 2.500,- € vorgesehen und bei wiederholter Weigerung, amtlichen Anordnungen nachzukommen, kann auch die Zuverlässigkeit des Heilkundeausübenden infrage gestellt und ggf. seine Zulassung entzogen werden.

Einen anderen Weg hat das nordrheinwestfälische Gesundheitsministerium eingeschlagen. In einem Schreiben an die Gesamtkonferenz der Heilpraktikerverbände teilt das MAGS mit, dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ausdrücklich unter die Priorisierung fallen, wenn sie sich mit dem (vermutlich rasch knapp werdenden) Impfstoff Novavax impfen lassen möchten. Dies gilt auch für ihre Mitarbeitenden. Für diese gibt es zusätzlich eine Arbeitgeber-Bescheinigung als Vordruck. Die Heilpraktikerin bzw. der Heilpraktiker selbst benötigt diesen Vordruck nicht, sondern nur den Berufsnachweis.

Wir freuen uns über das wichtige Signal, dass die Heilpraktikerschaft in NRW, einem politisch besonders einflussreichen Bundesland, als priorisierungswürdig und somit als versorgungsrelevant angesehen wird – in manch anderen Bundesländern ist dies leider (noch) nicht der Fall.

Stand: 02.03.2022