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Corona-Überbrückungshilfen II / Grundsicherung II

ueberbrueckengshilfeDie erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft gerade uns Selbstständige hart.

Die Bundesregierung hat außerordentliche Wirtschaftshilfen für alle, die direkt vom Teil-Lockdown betroffen sind, auf den Weg gebracht. Um sie schnell und wirksam zu unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch die sog. „Überbrückungshilfe II“. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.

Aktuelle Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Corona-Hilfen können auch über dieses Portal beantragt werden.

Die Alternative dazu ist die sog. „Grundsicherung II“, die laut Bundesregierung darauf abzielt, vielen Selbstständigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, schnell und unbürokratisch zu helfen. Hier betragen die Leistungen 432 Euro pro Monat (Grundleistung) plus Miet- und Heizkosten. Zusätzlich werden die Kosten für die Krankenversicherungsbeiträge direkt übernommen. Zur Beantragung müssen zwei ausgefüllt werden: Informationen zur persönlichen Situation + Vereinfachter Antrag ALG II

Die ausgefüllten Formulare können dann einfach per Post oder E-Mail an das zuständige Jobcenter geschickt werden. Dieses meldet sich dann innerhalb weniger Tage per Post. Eventuell erhält man noch eine “Aufforderung zur Mitwirkung für den Bezug von Leistungen“. Hierbei ist das Jobcenter auch telefonisch beim Ausfüllen behilflich. Häufig wird das Geld innerhalb von 2 Wochen auf das Konto überwiesen. Die Überweisungen erfolgen monatlich, allerdings nur auf den Anfang des angebrochenen Monats rückwirkend geleistet. Quelle:
https://www.freelance-market.de/nl/261%E2%86%92Selbstst%C3%A4ndige-Vereinfachter-Antrag-auf-Arbeitslosengeld-II