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Minenfeld Homepagegestaltung – von Irreführung, Stilblüten, Fettnäpfchen und Formfehlern

FP 0620 alles App Page55 Image1Damit Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater (immer m/w/d) sich am Markt etablieren und halten können, ist die Einrichtung einer Homepage nahezu unerlässlich. Dabei sind jedoch einige Regeln zu beachten, die im Eifer des Gefechts gerne mal vergessen oder übersehen werden, will man sich doch nicht mit ausgefeilten Formulierungen und dieser „drö- gen“ Materie Datenschutzerklärung und Impressum unnötig lange aufhalten. Die Einhaltung bestimmter Regeln ist aber wichtig, denn obgleich dem Abmahnungswesen weitgehend das Handwerk gelegt wurde, so sind dennoch Abmahnungen bei berechtigten Verstößen immer eine unerfreuliche Erfahrung vieler Homepagebetreiber.

Zu beachten sind hierbei insbesondere die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Telemediengesetzes (TMG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Tretmine 1: Die URL

Schon bei der Namensfindung der Homepage lauert bereits der erste Verstoß gegen das UWG. Da man natürlich von den Suchmaschinen gefunden werden will, bietet es sich doch an, das Angebot Psychotherapie mit dem Ort, an dem man sie ausüben möchte, zu verbinden. Also z. B. „Psychotherapie-Musterhausen.de“.

Nein, das geht so nicht, ein solcher Homepagename, neudeutsch auch URL (Uniform Resource Locator) genannt, stellt ein sog. Alleinstellungsmerkmal dar. In diesem Zusammenhang ist das Alleinstellungsmerkmal, dass die Dienstleistung „Psychotherapie in Musterhausen“ anscheinend einzig und allein durch diese Praxis angeboten und durchgeführt wird. Das ist nun ganz und gar unwahrscheinlich und bei einem großen Einzugsgebiet vollkommen auszuschließen. Diese URL aber behauptet genau das und somit ist sie nach geltender Rechtsprechung rechtswidrig und infolgedessen abmahngefährdet.

Eine URL „Psychotherapie-Lieschen-MüllerMusterhausen.de“ wäre hingegen möglich, weil durch die hinzugefügte Angabe eines Klarnamens das Alleinstellungsmerkmal aufgehoben wird. Was (zumindest bislang) im Homepagenamen noch nicht auftauchen muss, ist ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage, nach der wir arbeiten. Der erfolgt auf Tretmine zwei.

Tretmine 2: Die Startseite

Auf die Startseite gehört zwingend der Hinweis auf das Heilpraktikergesetz, sei es, indem wir es als solches auch benennen, also „Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz“ (und bitte ausgeschrieben, jede Form einer Abkürzung könnte einem als Irreführung ausgelegt werden) oder die Angabe unserer Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ oder sogar beides.

Eine mögliche Verwechslung mit approbierten ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten muss von vornherein ausgeschlossen sein, alles andere wäre Irreführung.

Und wo wir gerade beim Ausschluss von Verwechslungen sind: Wenn ein Kollege einen Doktortitel besitzt, so muss unbedingt auch eine Fakultätsangabe erfolgen, damit eine Verwechslung mit einem medizinischen oder psychologischen Doktorgrad ausgeschlossen werden kann. Die Angabe „Psychotherapie Dr. Michael Meier“ ist also unlauterer Wettbewerb, wenn sich hinter dem Kollegen „nur“ ein Heilpraktiker für Psychotherapie verbirgt. Die Angabe „Psychotherapie Dr. rer. nat. Michael Meier, Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist auf jeden Fall die bessere Wahl.

Fettnäpfchen A: Fehlende Honorarangaben

Bei früheren Homepage-Überprüfungen bezogen wir uns immer auf einen Artikel der Frauenunternehmensberatung „Geld und Rosen“. Wir vertraten einvernehmlich die Ansicht, dass laut Preisangabenverordnung (PAngV) Honorarangaben auf der Homepage eines Dienstleisters zwingend erforderlich sind, was durch die PAngV geregelt sei. Nach ausführlicher Prüfung durch unseren Verbandsanwalt Herrn Dr. Stebner steht aber fest, dass die PAngV hier nicht greift, da normalerweise ja nicht abzusehen ist, welche Kosten tatsächlich auf einen Interessenten zukommen werden.

Folglich besteht keine Verpflichtung für Honorarangaben auf unserer Homepage, wobei wir uns aber genau überlegen sollten, ob wir gerade in der jetzigen Zeit, wo wir derart vielen Verleumdungen und Anfeindungen ausgesetzt sind, nicht aus Gründen der Transparenz und der allgemeinen wirtschaftlichen Aufklärungspflicht diese Angaben doch besser machen sollten. Schließlich haben wir nichts zu verbergen und Interessierten sollte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, über einen Preisvergleich eine Entscheidung zu fällen.

FP 0620 alles App Page55 Image2Tretmine 3: Werbung mit Rabattaktionen

Wenn sich jemand gerade erst niedergelassen hat und sich frisch am Markt etablieren möchte, ist vielfach eine Überlegung, ob die Gewährung von Rabatten eine gute Idee sei, um in der schwierigen Anfangsphase die Hütte voll zu bekommen. Das mag für Dienstleistungen außerhalb von Heilbehandlungen möglich sein, nicht aber für psychotherapeutische Interventionen. Konkret heißt das, Rabatte können gewährt werden für z. B. Entspannungsmassagen, Traumreisen, Raucherentwöhnung, Paar-/ Familienberatungen – nicht jedoch für Systemische Familientherapie, Gesprächstherapie, verhaltenstherapeutische Sitzungen.

In diesem Zusammenhang läge ein Verstoß gegen Paragraf 3 und 4 des UWG vor, insbesondere dahingehend, dass jemand angehalten werden soll, beispielsweise acht Therapiesitzungen vorab zu kaufen, damit einen Anspruch auf zehn Sitzungen erwirbt, aber vielleicht nur fünf Sitzungen braucht. Irreführend ist hierbei, dass jemand glaubt, ein besonders günstiges Angebot wahrzunehmen, wobei sich das als Mogelpackung erweist, da mehr Sitzungen bezahlt werden als unter Umständen in Anspruch genommen werden. Beispiel:

8 x 80 € = 640 € (der Patient darf aber zehnmal kommen, zumindest hat er das so im Hinterkopf, er hat ja einen Gutschein über 800 €). Sein Problem ist aber schon nach fünf Sitzungen gelöst, entspricht also 400 €. Um den Gutschein aufzubrauchen, muss also eine übermäßige Inanspruchnahme einer Heilbehandlung stattfinden oder das Geld verfällt. Deshalb greift in diesem Falle auch § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG, da diese Rabattierung einer „unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leistet“. Das sind also irreführende und unwahre Angaben, die sogar strafrechtlich verfolgt werden können.

Tretmine 4: Die Homepagetexte

Hier müssen Formulierungen ganz besonders aufmerksam artikuliert und auf die Goldwaage gelegt werden, denn in diesem Bereich landet man ganz schnell auf dem Feld der Heils- und Erfolgsversprechen. Sätze wie: „Ich helfe Ihnen, Ihre Probleme zu lösen“, „Bei mir werden Sie Ihre Lebensfreude zurückgewinnen“, „Yoga hilft Ihnen zurück zum seelischen Gleichgewicht“, „Es erfolgt für Sie eine angepasste Therapie, die Sie wieder befähigt, Ihr Leben so zu leben, wie Sie es wünschen“ – sind nur einige Beispiele aus dem Gruselkabinett der Wettbewerbsverstöße, die lachenden Dritten sind Wettbewerbsvereine und Abmahnanwälte.

Es sind dies Behauptungen, die keinerlei Prüfung auf inhaltlichen Wahrheitsgehalt standhalten. Dem kann man ein „Kann sein – kann nicht sein“ entgegenstellen. Denn niemand kann von sich behaupten, dass allen Hilfesuchenden von diesem einen Behandler auch geholfen werden kann. Manchmal klappt es eben nicht und man muss sich trennen und jemand anderes muss mit der psychotherapeutischen Behandlung betraut werden. Insbesondere dann, wenn jemand von einer bestimmten Behandlungsmethode zu 100 % überzeugt ist, rutschen gerne einmal Heils– und Erfolgsversprechen heraus. Das ist zwar verständlich, aber eben irreführend und damit angreifbar.

Auf der sicheren Seite ist, wer in seinen Formulierungen Absichtserklärungen macht, Ziele, Möglichkeiten und Erfahrungswerte formuliert und den Konjunktiv benutzt.
„Gerne helfe ich Ihnen dabei, nach einer Lösung zu suchen“.
„Ziel der achtsamkeitsbasierten Therapie ist …“
„Durch Anwendung des kinesiologischen Muskeltests ist es oft möglich …“
„Kognitive Verhaltenstherapie hat sich in der Praxis schon häufig bewährt bei …“
„Hypnose kann Ihnen möglicherweise dabei helfen, Ihre …“

Das sind alles Formulierungen, die keine unwahren oder fragwürdigen Behauptungen enthalten, sie lassen offen, ob es funktioniert oder nicht. Wir machen keine Wirkaussagen und stellen keine unwahren oder fragwürdigen Behauptungen auf. Gerne wird auch immer wieder mit Vokabeln wie „effektiv“ oder „effizient“ geworben, auch das kann im Zweifelsfall nicht behauptet werden, denn alle Menschen, mit denen wir es zu tun bekommen, sind unterschiedlich und jeder reagiert anders auf uns und unsere Therapiemaßnahmen.

Auch taucht häufig das Wort „ganzheitlich“ in Werbetexten auf. Ja, es stimmt, Körper, Geist und Seele bilden eine Einheit, aber gerade Heilpraktiker für Psychotherapie befassen sich nun mal nicht mit dem körperlichen Aspekt einer menschlichen Ganzheit, das müssen wir dann schon den Vollheilpraktikern überlassen. Zwar dürfen wir psychosomatische Leiden behandeln, wir sollten uns aber tunlichst vor „ganzheitlichen Therapiemethoden“ hüten, damit uns nicht unterstellt werden kann, wir würden körperliche Primärbehandlungen vornehmen, was uns in arge Erklärungsnöte bringen könnte. Wir behandeln ausschließlich die menschliche Psyche, wenn es dabei zu positiven Auswirkungen auf den Körper kommt, so ist das schön, dann freuen sich alle, aber es ist nicht die erklärte Absicht eines Behandlungserfolgs.

Fettnäpfchen B: Werbung mit ICD-10-codierten Diagnosebegriffen

Immer wieder fällt es auf, dass Kollegen mit ihren Behandlungsschwerpunkten auf eine unlautere Art und Weise Werbung machen.

„Schwerpunkte meiner Praxis sind:

  • Schlafstörungen
  • Depressionen
  • Ängste, Phobien, Panikstörungen, Zwänge
  • Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen
  • Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis“

Therapeuten, die so werben, bitten geradezu um eine Auseinandersetzung mit einer Ärztekammer. In einer früheren Version des HWG war Werbung für die Behandlung sog. „Geisteskrankheiten“ sogar noch strikt verboten. Auch wenn das heute nicht mehr der Fall ist, so sollten gerade wir Heilpraktiker für Psychotherapie deutlich zu erkennen geben, dass wir den ärztlichen Behandlungsvorbehalt respektieren und allenfalls begleitende Psychotherapie bei bestimmten krankheitswertigen Störungen anbieten.

Dabei sollten wir schlagwortartige Auflistungen möglichst unterlassen, um eben den Eindruck zu vermeiden, dass wir den ärztlichen Behandlungsvorbehalt umgehen wollen. In einem erläuternden Fließtext können wir sicherlich den einen oder anderen Diagnosebegriff verwenden, nicht aber in einer werbestrategisch unvorteilhaften Schlaglichtaufzählung.

Tretmine 5: Werbung für die Behandlung von Suchterkrankungen

Werbung für die Behandlung von substanzgebundenen Süchten wie Drogen, Medikamenten oder Alkohol ist laut Heilmittelwerbegesetz verboten. Eine Ausnahme bildet die Behandlung von Nikotinsucht, das ist in diesem Zusammenhang aber auch schon alles. Womit geworben werden kann ist Rückfallprophylaxe, Suchtprävention oder die Behandlung oder Beratung von Co-Abhängigen.

Bei krankhaftem Übergewicht, Binge Eating und Magersucht andererseits ist auch Vorsicht geboten, denn hier spielt die körperliche Komponente, die ggf. eine ärztliche Untersuchung und Verlaufskontrolle benötigt, eine wesentliche Rolle.

Anders liegt der Fall bei substanzungebundenen Süchten: Die psychotherapeutische Behandlung z. B. von Spielsucht, Internetsucht, Kaufsucht, Sexsucht usw. darf uneingeschränkt beworben werden.

Fettnäpfchen C: Appellative Werbung

„Rufen Sie mich an.“ „Vereinbaren Sie noch heute einen Termin.“ „Finden Sie zurück in Ihre eigene Mitte.“ „Verlassen Sie den Teufelskreis der negativen Gedankenspiralen.“ „Durchbrechen Sie Ihre inneren Blockaden.“… Es ist zwar nicht verboten, so zu werben, aber gerade im psychotherapeutischen Kontext sollten wir auf diese Aufforderungen verzichten, denn sie sind bevormundend und herablassend.

Wir Heilpraktiker für Psychotherapie legen doch insbesondere auch Wert auf eine Begegnung auf Augenhöhe und auf den mündigen Patienten, der nicht frag- und klaglos all das aufgreift, was wir ihm hinwerfen. Wer also steht bei so gestalteter Werbung im Mittelpunkt? Ein mündiger Patient oder seine derzeitige Unzulänglichkeit? Zugegeben, das ist eine reine Stilfrage, aber geht es nicht auch besser?

Tretmine 6: Das Impressum

Laut Telemediengesetz muss sich ein Homepagebetreiber unmissverständlich insbesondere dann identifizieren, wenn eigene redaktionelle Beiträge auf der Homepage veröffentlicht werden. Diese Identifikation ist Bestandteil des Impressums, das von jeder Unterseite der Homepage mit nur einem Klick erreichbar sein muss. Einfach nur den Namen und die Kontaktdaten anzugeben, reicht hierbei nicht. Damit keine Pflichtangaben unterlassen oder übersehen werden, empfehlen sich für die Einrichtung die Verwendung von Impressum-Generatoren, die online von Juristen oder juristischen Verbänden kostenlos im Netz zur Verfügung gestellt werden.
Zum Beispiel:
http://www.juraforum.de/impressumgenerator
http://www.e-recht24.de/impressumgenerator
http://www.activemind.de/datenschutz/generatoren/impressum/

Diese Generatoren sind ganz einfach in der Anwendung, man macht seine Einträge in den entsprechenden Fenstern und setzt seine Häkchen an die richtigen Stellen, klickt dann auf „Impressum erstellen“ und am Ende wird einem ein rechtssicheres Impressum angezeigt, das man herunterladen kann und entweder als HTML-Version oder als PDF in seine Homepage einbauen kann. Wer kein oder nur ein unzureichendes Impressum vorweisen kann, ist abmahngefährdet.

Tretmine 7: Die Datenschutzerklärung

Bei der Datenschutzerklärung verhält es sich ganz ähnlich, wobei es auch hier Generatoren gibt, die einen bei der Erstellung unterstützen. Folgende Generatoren schlägt der VFP vor:
https://datenschutz-generator.de/
https://www.activemind.de/datenschutz/datenschutzhinweis-generator/

Wobei sich die Datenschutzerklärung in erster Linie auf die technischen Einstellungen der Homepage auf dem Server des Providers bezieht. Konkret sind das also Angaben dazu, ob man Google Analytics verwendet oder eine Kommentarfunktion (Gästebuch) zulässt, ob die IP-Adresse des Nutzers verschlüsselt oder verkürzt übermittelt wird, ob Google Maps oder Social Plug-ins verwendet werden und dergleichen mehr.

Wer sich hier böhmischen Dörfern gegenübersieht, kann sich an den Support seines Providers wenden, in aller Regel wird einem dort weitergeholfen. Auch hier gilt, die Datenschutzerklärung muss mit nur einem Klick von jeder Unterseite der Homepage aus erreichbar sein, und wer keine oder eine unzureichende Datenschutzerklärung auf seiner Homepage eingerichtet hat, ist abmahngefährdet.

Tretmine 8: Die Verschlüsselung

Und ganz besonders wichtig ist es, wenn man ein Kontaktformular eingerichtet hat, die Homepage SSL bzw. TLS zu verschlüsseln. Solche Zertifikate kann man bei unterschiedlichen Anbietern oder seinem Provider zusätzlich erwerben oder sie ist bereits im Preis für die Onlinestellung der Homepage enthalten. Wenn die Datenübertragung von oder zu einer Homepage verschlüsselt erfolgt, ist oben im Browserfenster ein kleines geschlossenes Vorhängeschloss zu erkennen und vor der Internetadresse steht „https“ und nicht nur „http“. Wer ein Kontaktformular und/ oder ein Gästebuch auf seiner Homepage hat, und die Datenübertragung erfolgt nicht verschlüsselt, ist abmahngefährdet.

Zu guter Letzt noch eine kleine Randbemerkung

Wer seine Homepage umarbeiten oder ganz neu gestalten möchte, sollte tunlichst darauf verzichten, Texte zu übernehmen, die bereits im Internet einzulesen sind. Google weiß ganz genau, welcher Text zuerst da gewesen ist, und straft Abschreiber, indem es sie nicht rankt. Also, dann mal die Federn gespitzt und die Kreativkräfte mobilisiert, wir Heilpraktiker für Psychotherapie informieren kompetent, sympathisch und stilistisch wie wettbewerbsrechtlich untadelig!

Heidi Kolboske Heidi Kolboske
Heilpraktikerin für Psychotherapie, Supervisorin (VFP)

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Foto: ©Koya979