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Die wichtigsten Fragen aus der E-Mail-Beratung von A-Z

Die wichtigsten Fragen aus der E-Mail-Beratung von A-Z

Heidi Kolboske: Zwischenruf einer Hinterbänklerin.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die meisten von Ihnen kenne ich nicht. Aber viele von Ihnen kennen mich oder zumindest meine Antworten als Mitglied des VFPOnline- Beratungsteams. Ich bin die mit der blaugrünen Schrift, Times New Roman, 14 pt.

Gewiss, jeder von Ihnen ist ein einzigartiges Individuum und hat ein Anrecht auf individuelle Beratung. Kurioserweise gibt es aber manchmal Zeiten, in denen sich Anfragen zu bestimmten Themen häufen und immer wieder dieselben Fragen gestellt werden. Man mag es meinem Mangel an Kreativität zuschreiben, wenn ich dann gelegentlich zu bestimmten Stereotypien greife und Ihre Einzigartigkeit dabei nicht gewürdigt wird. Das sind Sätze wie „Im internen Mitgliederbereich auf der Homepage des VFP, in den Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen können, finden Sie unter Download das Dokument XY.“ Ich weiß nicht, wie oft ich den schon geschrieben habe …

Aber es gibt sie, diese Anhäufung bestimmter Themen, von denen ich hier eine kleine Aufstellung machen möchte:

Da hätten wir unter A Fragen zur Abrechnung. Für Psychologische Berater ist eine Abrechnung über gesetzliche oder private Krankenkassen grundsätzlich nicht möglich. Nur die Ausgaben für psychotherapeutische Leistungen können dem Patienten bei medizinischer Notwendigkeit (und entsprechender Diagnosestellung) von diesen Institutionen erstattet werden. Aber auch Heilpraktikern für Psychotherapie wird es zurzeit sehr schwer gemacht, mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Manchmal gibt es immer noch Einzelentscheidungen im Kulanzfall zur außervertraglichen Kostenerstattung. Wie man so etwas angeht, kann man von unserem Teammitglied Dr. Hartmut Gutsche erfahren. Er ist unser absoluter Abrechnungsexperte, den VFP-Mitglieder am Servicetelefon montags, 16:30 – 19:30 Uhr kostenfrei anrufen können: 01803 / 210 217.

Unter A steht auch der Begriff Abkürzung. Bitte verwenden Sie niemals in einer öffentlichen Präsentation, sei es in der Signatur der E-Mail, auf der Homepage, sei es auf den Geschäftspapieren, dem Praxisschild oder wo auch immer Abkürzungen wie HPPsy, HPG oder PB! Es ist noch nicht so lange her, da rollte eine wahre Abmahnlawine und hat Kollegen, die diese Abkürzungen benutzten, empfindlich zur Kasse gebeten. Das dazugehörige Gerichtsurteil besagt, dass diese Abkürzungen nicht im allgemeinen Sprachgebrauch verankert sind und deshalb eine Irreführung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellen.

Unter B rangiert zuerst die Berufsbezeichnung für Heilpraktiker für Psychotherapie. Unsere Berufsbezeichnung ist Heilpraktiker/ in für Psychotherapie. Der VFP hat lange für die Durchsetzung dieser Berufsbezeichnung gestritten. Diese ist nun schon seit einiger Zeit gerichtlich bestätigt und somit juristisch absolut wasserdicht. Weisen Sie ggf. auch das für Sie zuständige Gesundheitsamt darauf hin, denn solche Urteile sind dort nicht immer bekannt. Das Urteil selbst finden Sie wieder auf unserer Homepage unter „Aktuelles/News“. Liebe Heilpraktiker/ innen für Psychotherapie, bitte benutzen Sie diese Berufsbezeichnung auch, damit Sie in der Öffentlichkeit Präsenz zeigt und Beachtung findet.

Die Kolleginnen und Kollegen Psychologische Berater: Sie dürfen sich gerne so nennen und auch ihre Arbeitsstätte als „Psychologische Beratungspraxis“ bezeichnen. Die Bezeichnung „Psychologische Praxis“ allein weckt schon wieder das Missverständnis, es handle sich beim Praxisinhaber um eine Psychologin/einen Psychologen, was beim Lebens- und Konfliktberater, beim Coach, beim Paar- und Familienberater usw. aber in der Regel nicht der Fall ist.

Häufig wird auch gefragt, was man als Psychologischer Berater/Heilpraktiker für Psychotherapie bei der Berufsausübung alles beachten muss. Dafür gibt es die Berufsordnung, die man sich unter „Downloads“ herunterladen kann. Darin steht z. B., dass ein Heilpraktiker für Psychotherapie auch Hausbesuche machen darf. Wer einen festen Praxissitz vorweisen kann, begeht damit nicht die Ordnungswidrigkeit der „Ausübung der Heilkunde im Umherziehen“.

Psychologische Berater dürfen auch Hausbesuche ohne festen Praxissitz machen, also eine mobile Beratungspraxis betreiben, denn sie sind nicht Ausübende der Heilkunde, sondern haben eine beratende Tätigkeit, keine therapeutische.

Seit einiger Zeit schon haben Bachblüten ihren Arzneimittelstatus verloren. Sie gelten jetzt als Nahrungsmittelergänzung oder Kosmetikzusatz. Auch psychologische Berater/ innen dürfen demzufolge Bachblütenberatung anbieten. Theoretisch wäre es auch möglich, selbst Mischungen herzustellen und zu verkaufen. Man muss allerdings dann Hygienevorschriften, wie sie bei der Herstellung von Nahrungsmitteln Standard sind, einhalten. Lebensmittelkontrolleure sind Mitarbeiter des Veterinäramtes. Wer gerne noch mehr Behördenkram haben möchte, sollte sich mit diesem Amt in Verbindung setzen.

Unter F und G stehen auch ein paar Lieblingsbegriffe wie Freiberufler und Gewerbetreibender. Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater sind Freiberufler. Zusätzlich muss man ein Gewerbe anmelden und ist dann auch noch Gewerbetreibender, wenn man Angebote offeriert, die über den eigentlichen Berufshorizont hinausgehen. Das wäre z. B. alles aus dem Wellnessbereich wie Entspannungsmassagen, Klangschalenmassagen, Entspannungsreiki und alles aus dem spirituellen Heilbereich, der Geistheilung, des Reinkarnationserlebens, der Astrologie, des Tarot … Auch Psychologische Berater dürfen als Geistheiler tätig sein, weil Geistheilung keine Heilbehandlung im therapeutischen Sinne (Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz) darstellt. Wer in seiner Praxis etwas verkauft, z. B. Bücher, braucht einen Gewerbeschein. Jemand der ein Gewerbe betreibt, ist gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig.

Wenn ein Patient unsere Honorare mit seiner privaten Krankenversicherung (PKV) abrechnen will, gelten dafür je nach Versicherung die gültigen Gebührenordnungen GOÄ (GOP) bzw. unserer GebüH (das man in einer speziellen für uns zusammengeschrumpften Version aus dem internen Teil der VFPHomepage herunterladen kann, wenn man sich mit seinen Zugangsdaten eingeloggt hat). Weil hier die Erstattungssätze durchweg viel zu niedrig angesetzt sind – sie stammen von 1985, dürfen aber wegen eines Einspruchs des Bundeskartellamtes nicht einfach neu festgelegt werden – empfiehlt es sich, für eine Therapiesitzung in der Regel mehrere Abrechnungsziffern zu kombinieren.

Unter I kommen immer wieder Anfragen, wie ein korrektes Impressum einer Homepage auszusehen hat. Hier hat der VFP auf seiner Homepage im internen Mitgliederbereich unter Download in seinem umfangreichen Pool von Dokumenten auch ein Muster-Impressum. Außerdem biete ich Ihnen an, das Impressum meiner Homepage als Modell zu verwenden und die persönlichen Daten entsprechend auszutauschen (www.freie-psychotherapie-hannover.de).

Beim Impressum für Psychologische Berater entfällt das Gesundheitsamt als Aufsichtsbehörde, dafür muss aber die Steuernummer angegeben werden. Ausübenden der Heilkunde ist die Angabe der Steuernummer auf ihrer Homepage untersagt.

Damit wären wir bei K wie Kleinunternehmerregelung. Diese besagt, dass jemand, der einen Jahresgesamtumsatz von unter 17 500 Euro hat, von der Umsatzsteuer befreit ist. Das betrifft alle Gewerbetreibenden und Freiberufler, die umsatzsteuerpflichtig sind. Ausübende der Heilkunde sind nach § 4 Abs. 14 UStG ohnehin von der Umsatzsteuer befreit.

Unter N haben wir das leidige Thema Nutzungsänderung. Viele, die sich selbstständig machen möchten, haben die Idee, einen Raum ihrer Wohnung oder gar eine Wohnung in einem Haus zur Praxis umzugestalten. Das ist nicht so einfach erlaubt – es muss bei der Bauordnungsbehörde ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden. Es ist ja nicht so, dass man aus Wohnraum einfach mal eben so einen Gewerberaum machen kann. Außerdem hat auch das Gesundheitsamt gewisse Vorgaben, die ebenfalls erfüllt werden müssen. Unterm Strich also ist es oft sicherer und kostengünstiger, sich als Existenzgründer erst einmal in einer etablierten Praxis ein Zimmer stunden- oder tageweise zu mieten.

Unter R kursiert das natürlich überaus wichtige Gebiet der Rechtskunde. Zwar verfügt der VFP über keine eigene Rechtsabteilung, aber wir haben ein Rechtsforum auf der Homepage, in das Mitglieder ihre Fragen eingeben können. Die Beantwortung ist kostenlos. Als eigenständiger und eigenverantwortlicher Mensch kann man jedoch auch erst einmal selbstständig unter der Eingabe eines Stichworts recherchieren, ob sein spezielles Thema bereits erschöpfend behandelt wurde. Außerdem haben wir zwei Fachanwälte für Medizinrecht mit im Boot: Das sind Herr Dr. Stebner und Herr Dr. Sasse (der donnerstags, 15.00 – 16.30 Uhr am Servicetelefon 01803 / 210 217 erreichbar ist. VFP-Mitglieder zahlen für juristische Individualberatungen dieser beiden Rechtsanwälte deutlich reduzierte Honorare.

Unter S wie Steuerfragen weise ich ebenfalls gerne auf das Steuerforum hin, das genauso funktioniert wie das Rechtsforum. Auch hier gilt: Bitte erst einmal selber recherchieren, ob die Frage, die einem auf dem Herzen liegt, nicht schon x-Mal beantwortet wurde. Unser Steuerfachmann Herr Dr. Stölzel beantwortet insbesondere auch noch nicht gestellte Fragen im Forum sehr gerne und kostenlos.

Unter V finden wir unseren eigenen Versicherungsbedarf. Es empfiehlt sich unbedingt sowohl für Psychologische Berater wie auch für Heilpraktiker für Psychotherapie, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Auf der Startseite des VFP gibt es links einen Reiter „Versicherungsbedarf“. Dort kann man von unserem Partner, der Continentalen, kostenlos und unverbindlich Infomaterial anfordern oder ein telefonisches Infogespräch mit Herrn Zellerer vereinbaren. Wenn wirklich mal was schiefgehen sollte und ein Klient/Patient nach der Beratung/Therapie meint, schlecht behandelt worden zu sein, ist es gut, über eine Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.

Als Letztes nun unter Z die immer wieder auftauchende Frage, ob eine Zusammenarbeit zwischen einem Arzt und einem Heilpraktiker für Psychotherapie möglich ist? Im Prinzip ja! Die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) wurde vor ein paar Jahren dahingehend geändert. Man kann z. B. die Beratungsgespräche mit den Patienten führen, die der Arzt normalerweise führen würde, es aber nicht kann, weil er nicht die Zeit dafür hat. Ob diese Gespräche von einer GKV nach GOÄ bezahlt werden, müsste im Vorfeld mit der KV abgeklärt werden. Eine solche Regelung wäre mit einer PKV in den meisten Fällen möglich. Aber auch hier vorher besser die Zustimmung der Versicherung einholen. Wichtig ist, dass ein Heilpraktiker für Psychotherapie in der Hierarchie dem Arzt untergeordnet ist. Die Regelung einer Gemeinschaftspraxis wäre nicht möglich. Das heißt, man darf sich beruflich nicht auf Augenhöhe begegnen. Das Zimmer, in dem der Heilpraktiker für Psychotherapie arbeitet, muss ganz deutlich als die Praxis eines Heilpraktikers für Psychotherapie gekennzeichnet sein. Auch ein gemeinsames Praxisschild wäre nicht erlaubt. Eine Organisationsgemeinschaft ist möglich, eine Kooperationsgemeinschaft nicht. Wir dürfen keine Heilbehandlungen am Patienten des Arztes vornehmen, aber Beratung ist keine Heilbehandlung.

Einen ganz neuen Artikel zum Thema Zusammenarbeit von Heilpraktikern für Psychotherapie und Psychologischen Psychotherapeuten finden Sie auf der Seite des VFP im internen Mitgliederbereich.

Heidi KolboskeHeidi Kolboske
Heilpraktikerin für Psychotherapie, Assistentin im VFP.
Servicetelefon 01803 / 210 217, donnerstags, 18.30–20.30 Uhr

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