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Ist Internettherapie die Zukunft?

Ist Internettherapie die Zukunft?5.1. TK Studie zum Depressions-Coach
Stolz meldet die Techniker Krankenkassen: “Depression lässt sich auch online mildern.“

Die TK hatte eine Studie in Auftrag gegeben und die Auswertung zeigt, dass sich der Leidensdruck der 1100 ausgewählten Patienten durch den benutzten “Depressions-Coach“ deutlich reduziert habe. Die Symptome seien von einem mittleren Schweregrad auf einen klinisch nicht mehr bedeutsamen Wert zurück gegangen.

“Für leicht- bis mittelschwere Depressionen zeigt der Online-Coach vergleichbare Effekte wie die konventionelle Sprechzimmertherapie“, sagte Christine Knaevelsrud, Psychologie-Professorin und Studienleiterin an der FU Berlin. Die erzielten Fortschritte seien auch drei, sechs und zwölf Monate nach dem Programm stabil geblieben. Zudem berichteten die Teilnehmer im Programmverlauf deutlich seltener von Dauergrübeln oder Angstzuständen.“ (Ärztezeitung vom 14.06.2017)

Die TK hatte für die Teilnahme Versicherte mit entsprechenden Diagnosen in Beratungsgesprächen auf das Online-Angebot verwiesen. Auch konnten Versicherte, die von dem Angebot über die Medien erfahren hatten, sich selbst einschreiben.

Allerdings wurde eine große Anzahl von Patienten von vornherein ausgeschlossen - solche mit schweren psychischen Störungen wie etwa Schizophrenie, mit akuten Psychosen oder mit Abhängigkeitserkrankungen. In einem Online-Screening mit interessierten depressiven Patienten wurden weitere Patienten ausgeschlossen – 45 Prozent davon aufgrund einer zu schweren Symptomatik sowie 18 Prozent aufgrund einer bereits bestehenden psychotherapeutischen Behandlung. An der Studie nahmen schließlich rund 1100 Versicherte der Techniker Krankenkasse teil, 66 Prozent davon Frauen. Nahezu die Hälfte aller Teilnehmer (46,7 Prozent) verfügte über einen Hochschulabschluss und 22,5 Prozent hatten Abitur. 75,4 Prozent arbeiteten zum Zeitpunkt der Teilnahme angestellt, 5,5 Prozent als Selbstständige und 7,1 Prozent waren arbeitslos.

Bitte lesen Sie auch unbedingt die kritischen Kommentare im Anschluss an den Artikel. Sie beziehen sich zum einen auf die Patientenauswahl, zum anderen aber grundsätzlich auf die Absicht der TK, Kosten für eine persönliche Psychotherapie zu minimieren.
www.aerztezeitung.de

5.2. Schaffen sich die Psychotherapeuten selbst ab?
Diese Frage haben viele approbierte Kolleginnen in den letzten Wochen gestellt, weil selbst ihre eigene Interessenvertretung forderte: “Wirksame Internetprogramme zur Behandlung psychischer Erkrankungen sollten nach Ansicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zur Regelleistung für gesetzlich Versicherte werden. Dazu sollten solche Programme als Medizinprodukte geprüft und zertifiziert werden, heißt es in einem BPtK-Grundsatzpapier ‚Internet in der Psychotherapie‘.“

Wie die Ärztezeitung am 29.06.2017 berichtet, sind nach Meinung der BPtK für eine psychotherapeutische Behandlung via Internet unabdingbar, E-Mail-Kommunikation oder Video-Telefonate vor dem Ausspähen zu schützen. Nur so könne die notwendige Vertraulichkeit zwischen Patient und Therapeut hergestellt werden.

Viele wirksame Internetprogramme seien Angebote, bei denen nicht Psychotherapeuten oder Ärzte, sondern Assistenzpersonal mit einer kürzeren Schulung beteiligt seien. Nach den Vorstellungen von Kammer-Präsident Dr. Dietrich Munz müssen wirksame Internetprogramme daher zukünftig durch Psychotherapeuten und Fachärzte verordnet und von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Dazu müssten diese Medizinprodukte wiederum als neue Produktgruppe in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden.

Diagnose und Aufklärung sowie Einwilligung in die Behandlung müssen nach Ansicht der BPtK weiterhin im unmittelbaren Kontakt zwischen Psychotherapeut und Patient erfolgen. Der Verlauf der Behandlung müsse überwacht werden, um etwa Suizide und Selbstverletzungen des Patienten verhindern zu können. Eine Kombination aus persönlichem Kontakt und Kontakt via Internet dürfte die Behandlungszukunft sein, heißt es in dem Papier. Quelle:
www.aerztezeitung.de

5.3 Kritische Fragen zur Internettherapie
Kritische Fragen beginnen schon beim Begriff “Internettherapie“ – ist doch in Deutschland nach § 7 Abs 4 der Musterberufsordnung für Ärzte jede Form der Fernbehandlung – ohne persönliche Inaugenscheinnahme des Patienten – verboten.

“§ 7 (4) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.

Zweck der Norm
Sinn und Zweck der Regelung in § 7 Abs. 4 MBO-Ä ist, dass sich der (behandelnde) Arzt durch die eigene Wahrnehmung ein unmittelbares Bild von dem jeweiligen Patienten verschafft und sich nicht allein auf Schilderungen des Patienten oder Informationen Dritter verlassen soll. Das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung und die damit korrespondierende grundsätzliche Pflicht des Arztes zur persönlichen Leistungserbringung verfolgen den Zweck, nicht durch eine fehlende persönliche Untersuchung die Behandlungsqualität einzubüßen und damit die Patientensicherheit zu gefährden. Eine zulässige Fernbehandlung hat genauso wie jede andere ärztliche “traditionelle“ Behandlung den Facharztstandard zu gewährleisten.“ (Quelle: http://www.telemedallianz.de/witm_rechtliches_fernbehandlungsverbot.html)

Insofern ist z.B. bei der TK-Studie zu hinterfragen, wie hier übers Internet diagnostiziert werden konnte, wer von den Versicherten an einer leichteren Depressionsform litt und wer an einer schwereren, so dass er aus der Studie ausgeschlossen wurde. Wie zuverlässig können solche Diagnosen sein, wenn die persönliche Begegnung fehlt? Viele Ansätze in der Psychotherapie sind darauf angewiesen, die feinen vegetativen Äußerungen und unwillkürliche Bewegungen des Patienten zu wahrzunehmen, aufzugreifen und in das weitere Vorgehen einzubinden. Nähe- und Distanzprobleme sind z.B. real ganz anders als über den Bildschirm. Wird das Ganze dann zu einer psychoedukativen Belehrungstherapie? Dazu kommen zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen, z.B.: Was geschieht, wenn jemand ohne mein Wissen eine Aufzeichnung der Online-Therapiesitzung macht und sie oder Teile davon ins Netz stellt? Wie steht es hier mit Vertraulichkeit und Verschwiegenheit?

 


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