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Berufs- und Praxisbezeichungen

Unser Serviceteam wird immer wieder per Telefon, E-Mail oder im Rechtsforum mit Fragestellungen konfrontiert, die sich auf die richtigen Berufs- und Praxisbezeichnungen beziehen.

So fragte z. B. ein Mitglied am 8.12.2006 Von einer (Fern-)Studieneinrichtung wurden mir die folgenden Zertifikate ausgestellt:
"Gesprächspsychologe"
"Psychotherapeut"

In diesen Zertifikaten ist folgender Wortlaut enthalten: "… der Inhaber dieses Zertifikates ist berechtigt eine entsprechende berufliche Tätigkeit in diesem Bereich aufzunehmen …" und "… es ist der Zusatz (ik) hinter den Titeln zu führen …" ("ik" steht hier für das ausgebende Institut).

Darf ich diese Titel nun in Verbindung mit dem Hinweis auf eine Praxis nach dem HPG, sowie meiner eingeschränkten HP-Erlaubnis (für Psychotherapie) führen?

Antwort von Frau RA Dr. jur. A. Oberhauser

Sehr geehrter Herr …,
unabhängig davon, ob ein Ausbildungsinstitut Bezeichnungen verleiht oder nicht, sind Sie selbst gehalten, das allgemeine Wettbewerbsrecht zu beachten und wettbewerbswidrige Berufsbezeichnungen, wie Gesprächspsychologe und Psychotherapeut zu vermeiden. "Gesprächspsychologe" ist deshalb wettbewerbswidrig, weil eine Verwechslungsgefahr zur approbierten Psychotherapie bestehen könnte und Sie wohl kein Diplom in Psychologie abgelegt haben. "Gesprächspsychologe" ist aus zwei Gründen daher mit Vorsicht zu genießen:

Zum einen ist die Gesprächstherapie eine Methode, die von Diplompsychologen weit verbreitet angewendet wird und von der man plant, sie in den Katalog der kassenärztlichen psychotherapeutischen Versorgung aufzunehmen, zum anderen ist Psychologe eine Berufsbezeichnung, mit der man suggeriert, Psychologie studiert zu haben an einer anerkannten Hochschule.

Ähnliches gilt für "Psychotherapeut". Hier wird nicht klar gestellt, ob man Heilpraktiker für Psychotherapie oder ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut ist. Durch das Führen des Kürzels "ik" wird das Problem leicht abgemildert, ändert aber nichts an der oben skizzierten Problematik. Einige Ausbildungsinstitute verleihen ihren Teilnehmern Berufsbezeichnungen, und lassen die Teilnehmer in dem guten Glauben, dass diese Berufsbezeichnungen, weil sie eben verliehen worden sind, auch im geschäftlichen Verkehr verwendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Gegenwärtig betreuen wir einige Fälle dieser Art, wo die Kollegen mit hohen Vertragsstrafen rechnen mussten, weil Ausbildungsinstitute wettbewerbswidrige Berufsbezeichnungen verliehen.

Ähnlich die Frage eines anderen Kollegen vom 16.12.06

Ich würde um Auskunft bitten, ob ich in der Zeitung mit "Gesprächstherapeut (HPG)" werben darf. Die eingeschränkte Heilerlaubnis habe ich natürlich.

Antwort von Frau RA Dr. jur. A. Oberhauser Sehr geehrter Herr …,
die Bezeichnung "Gesprächstherapeut (HPG)" birgt bei der derzeitigen Rechtslage und dem derzeitigen Versuch der Psychotherapeutenkammern der approbierten Psychotherapeuten, sich berufspolitisch (auch durch Abmahnverhalten) zu positionieren, diverse Risiken. Zum einen wird verlangt, dass man die Abkürzung "HPG" ausschreibt, da sich der Verbraucher wohl nichts unter dem Kürzel vorstellen könne – unserer Ansicht nach zu Unrecht, doch beraten wir hier auch mit dem Bestreben, Abmahnrisiken zu benennen und auszuschalten.

Zudem ist geplant, Gesprächspsychotherapie in das Methodenspektrum der approbierten Psychotherapie mit aufzunehmen, sodass mit dieser Bezeichnung wohl eine Verwechslungsgefahr bestehen dürfte. Wenn Sie gesprächsorientierte Verfahren anbieten möchten, können Sie dies natürlich gerne tun, ich würde Ihnen empfehlen, diese dann auch konkret zu benennen.

Aufgrund der Abmahnung eines "Psychologischen Psychotherapeuten", die ihn 200,– € Abmahngebühr für den ausführenden Rechtsanwalt kostete, erging an uns folgende Anfrage:

Der gegnerische Anwalt hat sich an meiner Internetseite festgemacht, in der ich meine "Praxis für heilkundliche Psychotherapie" vorstelle. Kann er mir diese Praxisbezeichnung untersagen oder reicht es, wenn ich hier einen Zusatz anbringe, dass ich eben "Heilpraktiker für Psychotherapie" bin?

Antwort von Herrn Dr.paed. W. Weishaupt

Sehr geehrter Herr …,
durch das Psychotherapeutengesetz ist die Bezeichnung "Psychotherapeut" den Diplom-Psychologen vorbehalten und ge- schützt . Deshalb ist es generell so, dass die "Psychologischen Psychotherapeuten" wegen Verwechslungsgefahr mit ihrem Berufsstand klagen und abmahnen können. Und zwar dann, wenn nicht immer (also auf Visitenkarten, Flyern, Praxisschildern, Internetseiten usw.) neben der Praxisbezeichnung (also in Ihrem Fall: "Praxis für heilkundliche Psychotherapie") und Ihrem Vor- und Nachnamen auch gleich ein Hinweis auf die Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz steht. Dabei reicht die Abkürzung "HPG" nicht, da sie vom Laien wohl kaum richtig entschlüsselt werden kann. Sie sollten sich also für eine der Bezeichnungen "Psychotherapeutischer Heilpraktiker"/"Heilpraktiker (Psychotherapie)"/"Heilpraktiker für Psychotherapie" entscheiden oder den Hinweis auf das HPG in folgender Form geben:

Praxis für Psychotherapie
Vor- und Nachname zugelassen zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz

Zu der von Ihnen unterschriebenen Unterlassungserklärung möchte ich Ihnen noch folgenden Hinweis geben: Die angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt nur für künftige, nach der Unterzeichnung begangene Fälle. Sie müssen also schon in Auftrag gegebene Werbeanzeigen, Flyer etc. und auch Internet-Einträge ändern.

Wenn aber ein alter Flyer noch irgendwo auftaucht oder die Korrekturen trotz Auftrag nicht vorgenommen werden (z. B. in einer Suchmaschine), entsteht keine Zahlungspflicht, wenn man nachweist, dass man alles Zumutbare, in seinem Einflussbereich Liegende getan hat, auch das alte Material zu korrigieren. Sie sollten also alle Korrekturaufträge schriftlich machen und die Reaktion der Website-Betreiber, Anzeigenverlage etc. dokumentieren.


Ausbildungs- und Berufsbezeichnung
"HeilpraktikerIn Psychotherapie" ist allgemeinverständlich und vorerst wettbewerbsrechtlich unbedenklich!


In einer kürzlich ergangenen Entscheidung begehrte die Klägerseite von der Beklagtenseite die Unterlassung der Bezeichnung "Heilpraktiker/in Psychotherapie" sowie die Unterlassung der Bezeichnung "Heilpraktiker/ in Naturheilkunde" ohne nähere Angabe.

Die Beklagtenseite warb mit diesen Bezeichnungen für Ausbildungskurse für die amtsärztliche Überprüfung für "Voll"-Heilpraktiker und für "eingeschränkte" Heilpraktiker. Begründet wurde dies damit, dass der Zusatz "Naturheilkunde" lediglich einen Teilbereich der HP-Tätigkeit ausmache und damit auf eine Spezialisierung hindeute, welche in der Bezeichnung unzulässig sei. Deshalb sei diese Bezeichnung auch keine geeignete zur Abgrenzung von dem Bezeichnungszusatz "Psychotherapie", da dies ebenfalls fälschlicherweise auf eine Spezialisierung im Bereich des "vollen" HP hinweise.

Das Gericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Es kam vielmehr zu der Feststellung, dass die Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie in dieser Deutlichkeit nur in der behördlichen Erlaubnis hierzu ausdrücklich und klar zum Ausdruck gebracht werden muss.

Im Wettbewerbsrecht hingegen ist entscheidend, "ob ein verständiger Durchschnittsverbraucher durch das entsprechende Werbeverhalten des die Ausbildung für Heilpraktiker anbietenden Instituts irregeführt/getäuscht wird oder ob dies nicht der Fall ist." Es kommt also darauf an, ob ein verständiger Durchschnittsverbraucher von den Bezeichnungen getäuscht wird oder nicht.

Im vorliegenden Fall war das Gericht der Ansicht, dass die Bezeichnung "Heilpraktiker/ in Psychotherapie", welche nicht in allen Bundesländern von den Behörden bei den Erlaubnisurkunden so benutzt wird, im Wettbewerbsrecht dennoch für einen Durchschnittsverbraucher hinreichend klar ist und über die Beschränkung der Erlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie nicht in die Irre führt.

Für die Abgrenzung im Wettbewerb ist also die strenge Differenzierung wie bei der behördlichen Erlaubnis nicht erforderlich. Hier reicht es aus, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht über die angebotene Ausbildung getäuscht wird. Bei der Bezeichnung "Heilpraktiker/in Psychotherapie" ist dies nicht der Fall.

 

Dr. jur. Anette Oberhauser
Rechtsanwältin

 

 

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Allgemeiner Hinweis an alle VFP-Mitglieder
Bitte wenden Sie sich sofort an uns, wenn Sie eine Abmahnung erhalten! In vielen Fällen können wir Ihnen helfen, teure Gebühren und Vertragsstrafen zu vermeiden.
Gerne können Sie uns auch Ihre Flyer-Entwürfe etc. zur Korrektur und Beratung zuschicken! Denn, wie geschildert, beraten leider auch nicht alle Ausbildungsinstitute in diesen Fragen richtig.