Skip to main content

Auf den Zweck kommt es an! Akupressur in Beratung und Therapie

2012-02-Zweck1

Wer Akupressur im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) zu therapeutischen Zwecken anwendet, d. h. zur Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert beim Menschen, bedarf einer Heilpraktiker-Erlaubnis nach § 1 HPG.

Wer im Rahmen der psychologischen Beratung/ des Coachings seine Klienten anleitet, für sich (Klopf-)Akupressur zu nutzen, darf dies auch weiterhin tun, wenn es sich um gesunde Menschen handelt und die Methode allein der Steigerung des Wohlbefindens und der allgemeinen Gesundheit dient.

Ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 15. März 2011 (8 ME 8/11) machte jetzt die Runde und erschreckte viele Kolleginnen und Kollegen, die als Psychologische BeraterInnen tätig sind und dabei Methoden der energetischen Psychologie (EFT, MFT, Kinesiologie usw.) anwenden. Da sich diese Methoden zur Begleitung ihrer Klienten und zum allgemeinen Stressabbau sehr bewährt haben, sahen einige Kollegen nun gleich ihre Existenz bedroht. Diese Angst beruhte aber auf einer Fehleinschätzung, die wir hier aufklären und richtigstellen möchten.

Die Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatten in dem Rechtsstreit mit einem Anwender von Methoden der Traditionellen Chinesischen Medizin, der weder Arzt noch Heilpraktiker war und stattdessen auf umfangreiche Ausbildungen an chinesischen Hochschulen verwiesen hatte, folgenden Leitsatz formuliert:

„Zur Ausübung von Akupunktur, Akupressur, Pulsdiagnostik, Zungendiagnostik, Tuina-Massage, Reflexzonen- Massage und Moxibustion als therapeutischen Verfahren der TCM bedarf es einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, nach § 1 HeilprG (Heilpraktikererlaubnis). (Rn.42).“

Mit dieser Argumentation folgten die Richter einer Rechtssystematik, die eigentlich seit Langem gilt, aber trotzdem von einigen Anwendern immer wieder mal zu unterlaufen versucht wird. Diese „Kollegen“ scheuen sich wohl vor den Mühen, die Heilpraktikerprüfung abzulegen und die nicht geringen Anforderungen zu erfüllen. Dabei sind diese ja nur zum Schutz der Patienten so hoch – und die Patientengesundheit ist nun mal ohne Frage ein schützenswertes Gut!

Nachvollziehbarerweise hatte das Gericht u. a. ausgeführt:

„Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können ... Hieran gemessen stellen die Pulsund die Zungendiagnostik, die Akupunktur, die Akupressur und die Moxibustion, die Tuina-Massage und die Reflexzonen-Massage eine Ausübung der Heilkunde dar. Denn die Tätigkeiten sind auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen gerichtet und erfordern ärztliche Fachkenntnisse und/oder können gesundheitliche Schäden verursachen.“

Andererseits machte das Gericht am Beispiel der Reflexzonenbehandlung aber auch wiederum den Spielraum für eine nichttherapeutische Nutzung deutlich:

„Auch hinsichtlich der Reflexzonen-Massage ... geht der Senat nach der Klarstellung des Antragsgegners … davon aus, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ausschließlich die Reflexzonen-Massage als therapeutisches Verfahren betrifft, nicht aber Reflexzonen-Massage als bloße Wellness-, also Wohlfühlbehandlung.”*

(*Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE110001050&st=null&showdoccase=1&mfromHL=true)

Damit werden die Aussagen meines Artikels „Kinesiologie, psychologische Beratung und Psychotherapie im Spannungsfeld rechtlicher Bestimmungen“ bestätigt, (s. Freie Psychotherapie, 02/2011). Darin hatte ich darauf hingewiesen, dass „Ausübung der Heilkunde“ immer dann vorliegt, wenn

  • für die vorgenommene Tätigkeit regelmäßig heilkundliche Kenntnisse erforderlich sind, sie also ohne medizinische Kenntnisse gar nicht auszuüben sind
  • dabei Gesundheitsgefahren entstehen können, z. B. bei jeder Art von invasivem Vorgehen
  • dadurch die Gefahr entsteht, dass eine rechtzeitige und ordnungsgemäße ärztliche Untersuchung und Behandlung unterbleibt
  • durch die vorgenommenen Maßnahmen beim Klienten der Eindruck entsteht, es handele sich um ein heilkundliches Vorgehen

Das bedeutet umgekehrt für den Psychologischen Berater oder Coach

  • Er vermeidet alles, was den Eindruck erweckt, er sei heilend (= diagnostisch und therapeutisch) tätig und ersetze damit eine ärztliche Untersuchung und Behandlung!
  • Er klärt seine Klienten ausdrücklich (am besten schriftlich) darüber auf und lässt sie eine entsprechende Klientenvereinbarung unterzeichnen.
  • Er „behandelt“ seine Klienten nicht, sondern leitet sie zur Selbsterfahrung, Selbsterkenntnis und Selbsthilfe an.
  • Er hat ein klares eigenes Selbstverständnis entwickelt und kommuniziert das eindeutig nach außen
  • nach dem Motto: „Ich bin psychologischer Begleiter meiner Klienten auf ihrem Lebensweg und unterstütze sie als Coach in der Entfaltung ihrer Fähigkeiten.“
  • Er wendet sich an gesunde Menschen, die bestimmte Schwierigkeiten überwinden und ihr Potenzial erweitern wollen.

Aus diesem Selbstverständnis ergeben sich eine ganze Reihe von erlaubten Anwendungsmöglichkeiten der (Klopf-) Akupressur und anderer energetischer Techniken, die prinzipiell außerhalb der Heilkunde liegen, z. B. im Bereich:

  • Lernberatung und Lernförderung
  • Schulung der Eigenverantwortlichkeit
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Motivationsklärung und Leistungsoptimierung
  • Entfaltung von Kreativität und Selbstausdruck
  • Selbsterfahrung und Persönlichkeitsbildung
  • Körperwahrnehmung und innere Achtsamkeit
  • Eigenbalance und emotionale Ausgeglichenheit
  • Konfliktbewältigung und Selbstmanagement
  • Gesundheitstraining und Gesundheitsbildung
  • Gesunde Ernährung und gesunde Lebensführung
  • Fitness, Wellness, Lebensglück

Dr. paed. Werner Weishaupt

Dr. paed. Werner Weishaupt