| Urteil des Amtsgerichts Dortmund gegen die Signal-Iduna Krankenversicherung – Gleichstellung von Vollheilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie |
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Ein Urteil des AG Dortmund vom Juni (Az: 405 C 1913/11) hat in den letzten Wochen und Monaten für viele Nachfragen gesorgt – nicht zuletzt weil m.E. viel zu weit reichende Schlüsse daraus gezogen wurden. Worum ging es? Die Sigal-Iduna Privat-Krankenversicherung verweigerte einem Patienten die Erstattung von psychotherapeutischen Leistungen, die von einem Heilpraktiker für Psychotherapie durchgeführt worden war. Begründung: "Personen, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Heilpraktikergesetz für einen kleinen und eng begrenzten Bereich erteilt wurde, dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" führen. Sie zählen deshalb nicht zu den Heilbehandlern im Sinne unseres Vertrages". Diese durch nichts zu rechtfertigende willkürliche Behauptung hatte die Signal-Iduna auch in vielen anderen Fällen angeführt, offensichtlich um sich um eine Erstattung zu drücken. Seit 2004 haben wir darüber schon mehrfach berichtet und auch mit dem Vorstand der Versicherungsgesellschaft gestritten. Der betroffene Patient hatte nun gegen diesen Bescheid Klage eingereicht. Das Amtsgericht Dortmund hat in seinem Urteil aus Juni 2011 (AZ: 405 C 1913/11) festgestellt, dass nach seiner Auffassung der (lediglich) als Psychotherapeut tätige Heilpraktiker berechtigt ist, die Gebührenpositionen aus dem GebüH von 1985 geltend zu machen, die unter Ziffer 19 "Psychotherapie" aufgeführt sind. Zitat: "Die vom Gericht vorgenommene Einstufung der Leistung des als Psychotherapeut tätigen Heilpraktikers entspricht der Systematik der Gebührenordnung und erscheint sachlich gerechtfertigt." Das bedeutet auch, dass die von der Signal-Iduna vorgenommene künstliche Trennung von Vollheilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie keinen rechtlichen Bestand hat. Darüber hinaus war der Richter der Meinung: „Erst falls in diesem Gebührenfeld (Ziff. 19.1 ff.) Behandlungsmaßnahmen nicht enthalten sind, die medizinisch zwingend durchzuführen sind, darf der als Psychotherapeut tätige Heilpraktiker auf die allgemeine Leistungsumschreibungen der Ziffer 1 bis 8 zurück greifen.“ Welche Konsequenzen sind nun für die Abrechnung mit Privatkassen daraus zu ziehen?
20.1 = Atemtherapeutische Behandlungsmaßnahmen 20.4 = Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 20.5 = Großmassage 21.1 = Akupunktur / Akupressur
Insgesamt bleibt aber zu erkennen, dass besonders die Signal-Iduna sich weiterhin „mit Händen und Füßen“ dagegen wehrt, Leistungen der Psychotherapie zu erstatten, wenn sie von Heilpraktikern durchgeführt wurden. Dabei wird ein Argument nach dem anderen „aus dem Hut gezogen“:
Welche Schlussfolgerungen und Empfehlungen kann man daraus ziehen?
Übrigens: Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Hannover, 07.11.2011 Dr. Werner Weishaupt, Präsident des VFP e.V. |







